10. Juni 2025
|
23:50
Antwort
vonRechtsanwalt Olaf Tank, Wirtschaftsjurist
Breite Straße 22
40213 Düsseldorf
Tel: +49 211 88284 502
Web: https://www.kanzlei-tank.de
E-Mail: tank@kanzlei-tank.de
1. Verfahrensfreiheit nach § 62 BauO NRW
Nach der aktuellen Fassung des § 62 BauO NRW sind Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³ einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen grundsätzlich verfahrensfrei, im Außenbereich jedoch nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen. Das bedeutet, dass für diese Bauvorhaben kein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 62 BauO NRW eingehalten werden.
2. Verfahrensfreiheit ≠ materielle Zulässigkeit
Die Verfahrensfreiheit nach § 62 BauO NRW bedeutet jedoch nicht, dass das Vorhaben auch materiell-rechtlich zulässig ist.
3. Bauen im Landschaftsschutzgebiet
Ein Landschaftsschutzgebiet ist ein nach Naturschutzrecht (§ 26 BNatSchG) besonders geschützter Bereich, in dem grundsätzlich ein Bauverbot gilt, sofern nicht ausdrücklich Ausnahmen oder Befreiungen vorgesehen sind. Die Errichtung baulicher Anlagen ist dort regelmäßig untersagt, es sei denn, die zuständige Naturschutzbehörde erteilt eine Ausnahme oder Befreiung.
Die Verfahrensfreiheit nach BauO NRW ändert nichts an den naturschutzrechtlichen Verboten und Genehmigungserfordernissen. Das bedeutet:
Auch wenn das Schwimmbecken nach § 62 BauO NRW verfahrensfrei ist, bedarf es zusätzlich einer naturschutzrechtlichen Ausnahme oder Befreiung, wenn das Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet liegt.
Das Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet gilt umfassend und unabhängig davon, ob das Vorhaben nach BauO NRW verfahrensfrei ist.
4. Bestandsschutz für das Hauptgebäude
Dass für das bestehende Gebäude mit Aufenthaltsräumen im Außenbereich und Landschaftsschutzgebiet bereits eine Genehmigung erteilt wurde, begründet keinen generellen Bestandsschutz für weitere bauliche Anlagen wie ein Schwimmbecken. Jede neue bauliche Anlage ist eigenständig zu beurteilen und muss die aktuellen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere das Naturschutzrecht, einhalten.
5. Fazit
Die Verfahrensfreiheit nach § 62 BauO NRW bezieht sich nur auf das bauordnungsrechtliche Verfahren, nicht auf die materielle Zulässigkeit nach anderen Vorschriften.
Im Landschaftsschutzgebiet gilt grundsätzlich ein Bauverbot für neue bauliche Anlagen, auch für verfahrensfreie Nebenanlagen wie Schwimmbecken.
Eine Ausnahme oder Befreiung nach Naturschutzrecht ist erforderlich, unabhängig davon, ob das Schwimmbecken nach BauO NRW verfahrensfrei ist.
Die frühere Genehmigung des Hauptgebäudes im Außenbereich und Landschaftsschutzgebiet begründet keinen Anspruch auf die Errichtung weiterer Anlagen ohne erneute naturschutzrechtliche Prüfung.
6. [b]Zusammenfassung
Das Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet gilt auch für verfahrensfreie Schwimmbecken nach § 62 BauO NRW. Die Verfahrensfreiheit entbindet nicht von der Pflicht, eine naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung einzuholen. Ohne diese bleibt das Vorhaben unzulässig.[/b]
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Olaf Tank, Wirtschaftsjurist