17. August 2023
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06:24
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
Grünberger Str. 54
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E-Mail: braun@rechtsanwalt-braun.berlin
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Die Schenkung der Ackerfläche ist hier begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 1 lit f. ErbStG.
Grundsätzlich zählt vermietetes oder verpachtetes Vermögen zum Verwaltungsvermögen, es sei denn das Vermögen hier die Ackerfläche wurde dem Dritten zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassen, was hier der Fall ist.
Daher greift der Verschonungsabschlag in Höhe von 85 % nach § 13a Abs. 1 ErbStG, d.h. es werden nur 15 % besteuert und wenn diese 15 % einen Wert von unter 150.000 € haben, dann ist der Erwerb auch steuerfrei. Dieser Abzugsbetrag kann innerhalb von 10 Jahren nur einmal genutzt werden.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt