Vereinsrecht Jahreshauptversammlung

21. März 2023 20:50 |
Preis: 90,00 € |

Vereinsrecht


Beantwortet von

In diesem Verein gibt es keinen Kassierer. Dafür steht in der Satzung, dass der Präsident, erster Vorsitzende und auch gleichzeitig der Kassierer ist. In der Satzung steht, dass der Kassenbericht 4 Wochen vor der Hauptversammlung den Landesgruppen vorgelegt werden muss. Der Präsident legte jedoch bis heute keinen Kassenbericht und behauptet, dass der Steuerberater nicht fertig ist. Wir von der Landesgruppe B haben jetzt beantragt, dass die Jahreshauptversammlung verschoben werden soll, was er sofort abgelehnt hat. Es sind noch mehr Ungereimtheiten im Gang, aber jetzt zu meiner Frage: darf eine Jahreshauptversammlung gemacht werde, obwohl der Kassenbericht nicht vorliegt? Dieser Präsident versucht gerade einen großen Deutschlandweiten Verein wie ein Diktator zu führen.
Ich habe noch eine weitere Frage zu der Jahreshauptversammlung: Dass die Person rechtlich nicht mehr belangt werden kann, nach der Entlastung , weiß ich, aber ist diese Person so lange im Amt bis für diesen Posten eine neue Person gewählt ist oder Endet die Amtszeit mit der Entlastung?


Einsatz editiert am 22. März 2023 07:02
22. März 2023 | 13:11

Antwort

von


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52070 Aachen
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E-Mail: info@rechtsanwalt-andreaswehle.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.

Wenn die Vorstellung des Kassenberichts für das Vorjahr Tagesordnungspunkt der Jahreshauptversammlung ist und der Kassenbericht nicht fristgerecht bereitgestellt wurde, macht die Hauptversammlung keinen Sinn.
Sämtliche damit in Zusammenhang stehende Umstände, Beschlüsse usw. könnten gerichtlich erfolgreich angefochten werden können.

Die Amtszeit im Vereinsvorstand ist unabhängig von einer etwaigen erteilten Entlastung durch die Mitgliederversammlung.
Wie Sie schon festgestellt haben, kann der Verein den Entlasteten nur nicht mehr in Regress nehmen, soweit er entlastet wurde.

Ohne Kassenbericht ist insoweit aber auch eine Entlastung ausgeschlossen bzw. in jedem Falle gerichtlich angreifbar.

Die Amtszeit endet mit Niederlegung des Amtes oder per Abwahl.

Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen


Rechtsanwalt Andreas Wehle

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