Sehr geehrte Fragestellerin,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Wenn Sie die Einbauten innerhalb der Periode der Fremdvermietung vorgenommen haben, könnten Sie diese im Jahr des Abflusses also der Bezahlung als Werbungskosten absetzen. Erhaltungsaufwendungen nach Beendigung der Vermietung und vor Beginn der Selbstnutzung sind grds. keine Werbungskosten. Um hier eine genauere Beurteilung abgeben zu können, benötige ich noch genauere Sachverhaltsangaben, um die wichtige Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwendungen und Herstellungkosten vornehmen zu können. Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.
Der Maler muss keine Umsatzsteuer abführen, wenn seine Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Ob er dies muss, hängt nicht davon ab, ob er nach dem deutschem Recht Kleinunternehmer ist. Auf die niederländischen Rechtsnormen kann hier nicht eingegangen werden.
Für die Ermittlung des aufgrund der beschränkten Steuerpflicht zu versteuernden Einkommens ist der Ansatz von Freibeträgen, wie sie für unbeschränkt Steuerpflichtige vorgesehen sind, ausgeschlossen.Außerdem sollten Sie beachten werden, daß der Betrag von 512 EUR eine steuerliche Freigrenze und nicht etwa ein Freibetrag ist.
Der Steuersatz beträgt mind. 25 % und wird zwingend nach der Grundtabelle ermittelt.
Der Veräußerungsgewinn für private Veräußerungsgeschäfte unterliegt der dt. Einkommensteuer. Der Notar behält die Steuer ein, wie das zb in den USA der Fall ist, ein.
Das Finanzamt ist zuständig, wo Sie auch Ihre Mieterträge versteuert haben.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
www.kanzlei-hermes.com
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Wenn Sie die Einbauten innerhalb der Periode der Fremdvermietung vorgenommen haben, könnten Sie diese im Jahr des Abflusses also der Bezahlung als Werbungskosten absetzen. Erhaltungsaufwendungen nach Beendigung der Vermietung und vor Beginn der Selbstnutzung sind grds. keine Werbungskosten. Um hier eine genauere Beurteilung abgeben zu können, benötige ich noch genauere Sachverhaltsangaben, um die wichtige Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwendungen und Herstellungkosten vornehmen zu können. Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.
Der Maler muss keine Umsatzsteuer abführen, wenn seine Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Ob er dies muss, hängt nicht davon ab, ob er nach dem deutschem Recht Kleinunternehmer ist. Auf die niederländischen Rechtsnormen kann hier nicht eingegangen werden.
Für die Ermittlung des aufgrund der beschränkten Steuerpflicht zu versteuernden Einkommens ist der Ansatz von Freibeträgen, wie sie für unbeschränkt Steuerpflichtige vorgesehen sind, ausgeschlossen.Außerdem sollten Sie beachten werden, daß der Betrag von 512 EUR eine steuerliche Freigrenze und nicht etwa ein Freibetrag ist.
Der Steuersatz beträgt mind. 25 % und wird zwingend nach der Grundtabelle ermittelt.
Der Veräußerungsgewinn für private Veräußerungsgeschäfte unterliegt der dt. Einkommensteuer. Der Notar behält die Steuer ein, wie das zb in den USA der Fall ist, ein.
Das Finanzamt ist zuständig, wo Sie auch Ihre Mieterträge versteuert haben.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
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Rückfrage vom Fragesteller
12. Juli 2007 | 21:36
Ein niederlaendischer Makler wird mit dem Verkauf meiner Wohnung beauftragt, damit er diese international auf Webseiten einstellt. Ich zahle ihm als Verkaeufer eine Provision. Der Kaeufer soll keine Provision zahlen. Kann ich die Maklerprovision dann steurmindernd von meinem Veraeusserungsgewinn abziehen?