Vater in Italien: Arbeit in Deutschland ca. 1957 - 1972 Rente

17. Mai 2021 14:15 |
Preis: 63,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Guten Tag.

Ich würde gerne wissen ob mein Vater in Italien einen Vorteil hätte wenn er bei mir in Deutschland gemeldet ist. Er hatte im besagtem Zeitraum (im Betreff) in Deutschland gearbeitet, bezog ca. 500€ Rente daraus, aber seit 10 Jahren wird im das besteuert. Was nun wenn er bei mir in Deutschland gemeldet ist als Wohnsitz? Hätte das einen Vorteil für ihn? Oder Nachteile für ihn oder mich?
Er ist knapp 80 Jahre alt und muss Frau, den Sohn von der Frau und dessen Tochter, also seine "Stiefenkelin" mit durchbringen.... das Jahre schon. Ich wusste nichts davon. Wäre es eine Option, meinen Vater bei mir anzumelden ? Damit er ca. 130€ Steuern behalten kann? Und ich ihm ca. 200€ im Monat zusätlich überweise? Wie müssten wir/ich vorgehen? Muss er sich persönlich in der Gemeine melden oder kann ich das machen? etc..?
Mit freundlichen Grüßen,

17. Mai 2021 | 17:19

Antwort

von


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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

leider ist es hier schwierig Ihnen ein konkreten Ratschlag zu geben, es läuft derzeit ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof in dem entschieden werden wird, ob das Besteuerungsrecht bei Renten dem italienische oder dem deutschen Staat zusteht.

In der Ausgangsinstanz hat das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 22.01.2019 (Aktenzeichen 1 K 293/15) wie folgt entschieden.


[quote]1. Das Besteuerungsrecht für eine von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRVB) an einen deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Italien gezahlte Leibrente i.S. v. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG [b]steht nicht nach Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien 1989 Deutschland, sondern Italien zu. Das gilt auch dann, wenn Italien von seinem Besteuerungsrecht keinen Gebrauch machen sollte[/b]; die Rückfallvorschriften nach Art. 24 Abs. 3 Buchst. a DBA-Italien 1989 bzw. § 50d Abs. 9 EStG sind insoweit nicht anwendbar.

2. Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien 1989 dehnt das sog. Kassenstaatsprinzip auf Ruhegehälter und andere Bezüge aus, die auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, ihren Gebietskörperschaften oder von einer Person des öffentlichen Rechts gezahlt werden. [b]Voraussetzung ist, dass der Zahlungsempfänger Staatsangehöriger des Kassenstaates und nicht zugleich Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaates ist. Das Differenzierungskriterium der Staatsangehörigkeit ist in diesem Zusammenhang verfassungs- und europarechtskonform[/b].

3. Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien 1989 ist „normspezifisch" und unter Heranziehung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise dahin auszulegen, dass der Kassenstaat nicht nur formell, sondern auch materiell (wirtschaftlich) Schuldner der Vergütungen sein muss. Die Zahlungen müssen den öffentlichen Haushalt des Vertragsstaates oder einer seiner Gebietskörperschaften bzw. einer seiner juristischen Personen wirtschaftlich belasten. Die öffentliche Kasse darf folglich nicht nur reine Durchlauf- und Zahlstelle sein (Anschluss an BFH, Beschluss v. 25.7.2011, I B 37/11, BFH/NV 2011 S. 1879).

4. Die von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRVB) gezahlten Leibrenten werden vor allem aus geleisteten Beiträgen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber während der Zeit der aktiven Arbeitsleistung und damit nicht als staatliche Leistungen i. S. v. Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien aufgebracht. Insoweit ist unerheblich, dass die Bundesrepublik Deutschland regelmäßig Zuschüsse in die gesetzliche Rentenversicherung aus Steuermitteln leistet (vgl. § 153 Abs. 2 SGB VI) und aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch beitragsfreie Leistungen gezahlt werden.
[/quote]

Falls der Bundesgerichtshof das Urteil nicht ändert würde Ihr Vater nur in Italien Steuern zahlen müssen, die Besteuerung dort ist im Vergleich zu Deutschland eigentlich geringer, so dass sich eine Ummeldung dann nicht lohnen dürfte.

Das Verfahren ist noch nicht entschieden, aber beim Bundesfinanzhof anhängig, Aktenzeichen R 17/19, ein Termin steht noch nicht fest.

[quote]https://www.bundesfinanzhof.de/de/anhaengige-verfahren/aktuelle-verfahren/detail/STAH190100017/[/quote]

Im Grunde können Sie derzeit nur abwarten wie das Verfahren ausgeht und erst dann entscheiden, ob es sich zu handeln lohnt.


Ich hoffe Ihre Frage trotz der noch nicht endgültigen Antwort zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch ein schönen Abend.


Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke


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