6. März 2011
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12:24
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Unter Urlaub im arbeitsrechtlichen Sinne wird die zum Zwecke der Erholung gewährte zeitweilige Freistellung des Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung verstanden. Die Vergütung ist in diesem Zeitraum fortzuzahlen.
Zweck des Urlaubs ist also, dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur selbstbestimmten Erholung zu geben. Dieser Zweck kann jedoch nur dann erreicht werden, wenn der Freistellungsanspruch gerade dem jeweiligen Arbeitnehmer zu Gute kommt. Dementsprechend ist der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht rechtswirksam abtretbar, § 399.
Hinzu kommt, dass nach § 4 Abs. 4 TVG der einzelne Arbeitnehmer nicht wirksam auf tarifliche Rechte verzichten kann. Eine Übertragung des tariflichen Urlaubs würde einem Verzicht gleich kommen, weswegen sie auch aus diesem Grunde unwirksam wäre.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht