Sehr geehrter Fragesteller,
damit Sie einen Anspruch auf Zahlung der Umsatzprämie haben, müsste die Klausel wonach die Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers nach Kündigung entfällt unwirksam sein.
Das BAG, Urteil vom 8. 9. 1998 - 9 AZR 223-97 und Urteil vom 24. 3. 2004 - 5 AZR 202/03
, hat entschieden, dass eine Umsatzbeteiligung, die nach der Kündigung zur Auszahlung kommt vom Arbeitgeber weiterhin gezahlt werden muss, da es sich hierbei um eine leistungsbezogene und erfolgsbedingte Entlohnungsform also einem Teil des für den Arbeignehmer als arbeitsvertragliche Leistung geschuldeten Entgelts angesehen werden muss. Allerdings war in diesen Konstellationen kein ausdrücklicher Ausschluss bei Kündigung vereinbart.
Jedoch könnte Ihre Klausel gegen das Verbot der Kündigungserschwerung gem. § 612a BGB
verstoßen und damit unwirksam sein.
Im o.g. Urteil vom 8. 9. 1998 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass selbst wenn vereinbart worden wäre, dass Bedingung für die Umsatzbeteiligung der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ist, diese Vereinbarung wegen der Kündigungserschwerung unwirksam wäre.
Ist die Klausel unwirksam wird das Vertragsverhältnis so behandelt als wäre die unwirksame Klausel nicht Vertragsbestandteil geworden, d.h. die Vereinbarung wird so behandelt als wäre der ausdrücklicher Ausschluss bei Kündigung nicht vereinbart worden.
Ich halte in Ihrem Falle daher einen Zahlungsanspruch gegen Ihren Arbeitgeber hinsichtlich der Umsatzprämie für die Monate Februar bis Mai für möglich.
Ob es sich un Ihrem konkreten Fall bei der Umsatzprämie um eine leistungsbezogene und erfolgsbedingte Entlohnungsform und bei der Klausel um eine Kündigungserschwerung handelt, kann letztendlich jedoch nur durch ein Gericht festgestellt werden.
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Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 05.05.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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