19. Januar 2019
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00:58
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt:
Die Entstehung eines Urlaubsanspruches ist nicht davon abhängig, ob Sie arbeiten, so dass auch in Zeiten, in denen Sie arbeitsunfähig waren, Urlaubsansprüche entstanden sind.
Da Sie diesen Urlaub wegen der inzwischen eingetretenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in natura nehmen können, haben Sie gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG einen Anspruch auf Zahlung einer Abgeltung.
Das Verhalten Ihres Arbeitgebers ist daher nicht korrekt, Sie sollten die Abgeltung daher notfalls auch arbeitsgerichtlich einfordern.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
19. Januar 2019 | 01:37
Guten Abend,
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Es liegen also alle Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 BurlG vor?
Besten Dank!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
19. Januar 2019 | 09:08
Ja, das habe ich Ihnen ja geschrieben.