Urlaubsabgeltung bei Kündigung in Probezeit nach Krankheit

19. Januar 2019 00:27 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


09:08
Sehr geehrte Damen und Herren,

im März 2018 habe ich ein neues Arbeitsverhältnis begonnen. Mitte Juni wurde ich ernsthaft krank. Nach sechs Wochen Erkrankung übernahm die Krankenkasse die Lohnfortzahlung. Mitte August erhielt ich vier Wochen vor Ablauf der sechsmonatigen Probezeit die Kündigung mit sofortiger bezahlter Freistellung (letztes Monatsgehalt).

Ich war demnach von Mitte Juni bis zum Ende der Probezeit Mitte September rechtskräftig krankgeschrieben. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen liegen der Firma lückenlos vor.

Von den vereinbarten 24 Urlaubstagen für das gesamte Jahr habe ich 1,5 Tage genommen. Vertraglich vereinbart wurden 20 Tage, wenn man in der 2. Jahreshälfte ausscheidet. Der Arbeitgeber hat den Resturlaub (18,5 Tage) nicht gezahlt. (Anm. Zuvor war ich selbständig und hatte also keinen alten Urlaubsanspruch aus vorheriger Beschäftigung.)

Meine Frage an Sie lautet:
Besteht in diesem Fall ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung?

Vielen Dank für Ihre Antwort!
19. Januar 2019 | 00:58

Antwort

von


(2495)
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
Guten Abend,

ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt:

Die Entstehung eines Urlaubsanspruches ist nicht davon abhängig, ob Sie arbeiten, so dass auch in Zeiten, in denen Sie arbeitsunfähig waren, Urlaubsansprüche entstanden sind.

Da Sie diesen Urlaub wegen der inzwischen eingetretenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in natura nehmen können, haben Sie gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG einen Anspruch auf Zahlung einer Abgeltung.

Das Verhalten Ihres Arbeitgebers ist daher nicht korrekt, Sie sollten die Abgeltung daher notfalls auch arbeitsgerichtlich einfordern.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 19. Januar 2019 | 01:37

Guten Abend,

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Es liegen also alle Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 BurlG vor?

Besten Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Januar 2019 | 09:08

Ja, das habe ich Ihnen ja geschrieben.

ANTWORT VON

(2495)

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