4. Mai 2025
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19:29
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
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Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail: info@kanzlei-richter-muenchen.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In dem von Ihnen geschilderten Fall handelt es sich um eine Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB. Sie haben durch die Veränderung des Dokuments mittels Photoshop eine echte Urkunde verfälscht, um Ihre damalige Partnerin zu ihrer Abschlussprüfung zuzulassen. Dies erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung, da die Täuschung im Rechtsverkehr beabsichtigt war.
Sie haben das falsche Dokument erstellt und Ihre Partnerin hat das falsche Dokument im Rechtsverkehr verwendet. Beides erfüllt den Tatbestand. Urkundenfälschung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Des Weiteren ist es möglich, dass Ihrer Partnerin dadurch der Abschluss entzogen wird, denn laut Sachverhalt wäre sie ohne die Täuschung nicht zur Abschlussprüfung zugelassen worden.
Es ist wichtig, dass Sie sich der möglichen Konsequenzen bewusst sind, bevor Sie den Vorfall melden. Eine Selbstanzeige kann in manchen Fällen strafmildernd wirken, jedoch sollten Sie sich darüber im Klaren sein, dass dies nicht garantiert ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter