Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Grundrechte der Kunst- und Meinungsfreiheit des Parodisten können eine Markenparodie rechtfertigen. Allerdings verfolgen Sie kommerzielle Zwecke.
Eine aktuelle Entscheidung des BGH beispielsweise ging davon aus:
Auch wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, kann eine Ausnutzung der Unterscheidungskraft und Wertschätzung der Marke vorliegen.
Ich rate im Ergebnis davon ab, die Bekanntheit der Marken für das Vertreiben der Artikel auszunutzen. Sie können sich alternativ eng mit einem Anwalt zu jedem einzelnen Logo abstimmen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg mit dem neuen Unternehmen!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit besten Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Grundrechte der Kunst- und Meinungsfreiheit des Parodisten können eine Markenparodie rechtfertigen. Allerdings verfolgen Sie kommerzielle Zwecke.
Eine aktuelle Entscheidung des BGH beispielsweise ging davon aus:
Auch wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, kann eine Ausnutzung der Unterscheidungskraft und Wertschätzung der Marke vorliegen.
Ich rate im Ergebnis davon ab, die Bekanntheit der Marken für das Vertreiben der Artikel auszunutzen. Sie können sich alternativ eng mit einem Anwalt zu jedem einzelnen Logo abstimmen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg mit dem neuen Unternehmen!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit besten Grüßen