Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
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E-Mail: info@jan-wilking.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass aufgrund Ihres geringen Einsatzes die Antworten in gebotener Kürze erfolgen müssen.
Zu 1.
Sie würden für die Inhalte uneingeschränkt haften, wenn Sie sich diese "zu-eigen-machen" (vgl. BGH, 12.11.2009 - I ZR 166/07). Wichtig ist daher, dass die Inhalte deutlich als fremde Inhalte gekennzeichnet werden und Sie sich nicht zu umfangreiche Nutzungsrechte hieran einräumen lassen. Für fremde Inhalte haften Sie erst, wenn Sie diese nach positiver Kenntnis von deren Rechtswidrigkeit nicht umgehend entfernen.
Zu 2.
Eine solche Freistellungsklausel ist durchaus üblich und erleichtert die Durchsetzung Ihrer Regressansprüche gegen den eigentlichen Rechtsverletzer ("Künstler"), schützt Sie allerdings nicht direkt gegen Ansprüche der Rechteinhabers.
Zu 3.
Der EuGH (21.10.2014 - C-348/13) hat entschieden, dass Framing/Embedding regelmäßig nicht gegen das Urheberrecht verstößt. Das Einbinden z.B. von (nicht offensichtlich rechtswidrigen9 Youtube-Videos würde daher ebenfalls eine Haftung erst nach positiver Kenntnis auslösen. Ein Anbieten über Ihren eigenen Server kann dagegen eine eigene Vervielfältigung und Veröffentlichung im Sinne des Urheberrechts darstellen und somit eine verschuldensunabhängige Haftung zur Folge haben. Nach momentaner Rechtsprechung wäre daher die Einbindung über Youtube etc. ggf. die bessere Lösung.
Bei deutlicher Kennzeichnung fremder Inhalte, einer regelmäßigen Überprüfung der Plattform auf offensichtlich rechtsverletzende Inhalte, sofortiger Sperrung bei Hinweisen des Rechteinhaber und entsprechender Regelungen in den AGB kann eine solche Musik-Plattform aber auch auf eigenen Servern rechtssicher betrieben werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Vielen dank für Ihre Antworten.
Sie schreiben, dass es u.U., die sicherere Variante ist die Daten über einen externen Dienst, wie YouTube, einzubinden, statt sie auf dem eigenen Server zu speichern.
Frage: Macht es rechtlich dabei einen Unterschied, ob der Inhaber der Daten diese in seinem eigenen Youtube-Profil speichert oder ob wir die Daten in unserem Youtube-Profil speichern. Beide Male liegen die Daten bei Youtube und nicht bei uns. Einmal jedoch eben unter dem Namen des Inhabers auf seinem Youtube-Profil und einmal unter unserem Namen bei Youtube.
Beide Male würden wir per Youtube-Link die Daten auf unsere Webseite einbinden und abspielbar machen. Dort sehen beide Einbindung identisch aus. Nur auf Youtube würde man einen Unterschied erkennen.
Um sicherer zu sein, könnten wir bei Youtube auch noch kenntlich machen, dass es zwar unsere Profilseite ist, die besagten Daten aber von einem Anderen bereit gestellt wurden.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Im urheberrechtlichen Sinne macht dies keinen Unterschied, da in beiden Fällen keine Vervielfältigungshandlung vorliegt.
Kritischer sehe ich dies in Hinblick auf ein "zu-eigen-machen", welches von der Rechtsprechung teilweise sehr weitreichend bejaht wird. Besser wäre es daher, wenn die Daten in einem fremden Profil gespeichert werden; zumindest aber sollten Sie kenntlich machen, dass die Daten von Dritten bereitgestellt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen