Urheberrecht auf Lernmethoden

22. September 2015 12:59 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Guten Tag,

ich plane eine Lernsoftware zu entwickeln, mit dessen Hilfe die Nutzer eine Fremdsprache erlernen können.

Die geplante Vorgehensweise im Hinblick auf die Lektionen ist in etwa so, dass dem Nutzer zunächst drei bis vier verschiedene Bilder, die dazugehörenden Wörter in der Fremdsprache sowie die deutsche Übersetzung eingeblendet werden. Gleichzeitig wird das jeweilige Wort von einem Muttersprachler vorgelesen. Anschließend wird der Nutzer nach einem der Bilder gefragt und er muss das passende Bild erkennen und antippen. In der nächsten Übung muss er das Wort in der Fremdsprache richtig schreiben (eintippen). Zum Abschluss wird ein Lückentext vorgelesen und der Nutzer muss an bestimmten Stellen die fehlenden Wörter nochmals eintippen.

Diese Vorgehensweise ist meiner Meinung nach intuitiv und entspricht in weiten Zügen dem Vorgehen, wie man Sprachen auch in Schulen unterrichtet. Daher ist es wenig überraschend, dass es bereits einige Anbieter von Sprachen-Software gibt, die ihre Kurse nach diesem Prinzip ähnlich strukturiert haben.

Mit ist bewusst, dass ich bei der Nutzung von Bildmaterial nicht gegen das Urheberrecht der Rechteinhaber/Künstler/Fotografen verstoßen darf. Dieses Thema ist daher ausdrücklich nicht Gegenstand meiner Frage!

Ich werde versuchen, mich so weit es geht von den Wettbewerbern zu unterscheiden, zum Beispiel durch die Verwendung eigener Bilder, einer eigenen (abweichenden) Reihenfolge der Lektionen, sowie von mir selbst entworfenen Texte und Dialoge. Auch werde ich drauf achten, dass keine grafischen Elemente, Farben, Designs, Töne etc. übernommen werden.

Nun zu meinen Fragen:

1) Verstoße ich mit meiner geplanten (oben beschriebenen) Vorgehensweise evtl. gegen das Urheberrecht von Konkurrenten, die für ihre Kurse eine ähnliche oder identische Lernmethode verwenden und mit ihrem Produkt schon seit längerem auf dem Markt sind?

2) Wie ist bei der von mir beschriebenen Lernmethode die sog. Schöpfungshöhe zu beurteilen?

3) Worauf sollte ich bei der Konzeption des Kurses besonders achten, um mögliche Verletzungen des Urheberrechts von Wettbewerbern zu vermeiden?

Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen!








22. September 2015 | 13:45

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zu 1.

Grundsätzlich nein. Denn ein dem Urheberrechtsschutz zugängliches Werk ist stets nur das konkrete Ergebnis der schöpferischen Formung, die hinter einem Werk stehende Idee bleibt dagegen ungeschützt. Urheberrechtlicher Schutz besteht daher auch nur gegen die unbefugte Verwertung eines Werkes als solches in unveränderter oder unfrei benutzter Form, nicht aber gegen die bloße Benutzung als Vorbild zur Erstellung eigener Werke. Konkret auf Ihren Fall bezogen bedeutet dies, das nicht die didaktische Lernmethode geschützt ist, sondern allein die hinreichend eigentümliche Formgestaltung, in der die Anwendung dieser Methode umgesetzt und präsentiert wird (ausführlich zu der Thematik: OLG Köln, Urteil vom 28.08.2009, Az: 6 U 225/08).

Zu 2.

Wie unter 1. ausgeführt kann die urheberrechtlich geschützte schöpferische Eigenart einer Darstellung wissenschaftlicher Art nicht im dargestellten Inhalt, sondern allein in der Form der Darstellung liegen. In der Form der Darstellung muss ein darstellerischer Gedanke auf eigenständige Weise zum Ausdruck gekommen sein. Dagegen kommt es nicht auf den schöpferischen Gehalt des wissenschaftlichen oder technischen Inhalts der Darstellung an. Das wissenschaftliche und technische Gedankengut eines Werkes ist nicht Gegenstand des Urheberrechtsschutzes und kann daher auch nicht zur Begründung der Schutzfähigkeit von Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art herangezogen werden, so der BGH, Urteil vom 1. 6. 2011, Az. I ZR 140/09 - Lernspiele.

Zu 3.

Entscheidend ist, dass Ihre Form der Darstellung der Lernmethode sich so weit von den Mitbewerbern unterscheidet, dass eine freie Benutzung (§ 24 UrhG) bejaht werden kann und nicht nur eine Bearbeitung (§ 23 UrhG) vorliegt. Hiermit sich der BGH in dem unter 2. zitierten Urteil ebenfalls ausführlich auseinandergesetzt. Die Abgrenzung geschieht vor allem durch eigenständige Gestaltung: Eigene Texte, Designelemente, Bilder, Farben, Formen, Klänge etc., die sich von der Konkurrenz abheben.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

ANTWORT VON

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