22. September 2015
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13:45
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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E-Mail: info@jan-wilking.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu 1.
Grundsätzlich nein. Denn ein dem Urheberrechtsschutz zugängliches Werk ist stets nur das konkrete Ergebnis der schöpferischen Formung, die hinter einem Werk stehende Idee bleibt dagegen ungeschützt. Urheberrechtlicher Schutz besteht daher auch nur gegen die unbefugte Verwertung eines Werkes als solches in unveränderter oder unfrei benutzter Form, nicht aber gegen die bloße Benutzung als Vorbild zur Erstellung eigener Werke. Konkret auf Ihren Fall bezogen bedeutet dies, das nicht die didaktische Lernmethode geschützt ist, sondern allein die hinreichend eigentümliche Formgestaltung, in der die Anwendung dieser Methode umgesetzt und präsentiert wird (ausführlich zu der Thematik: OLG Köln, Urteil vom 28.08.2009, Az: 6 U 225/08).
Zu 2.
Wie unter 1. ausgeführt kann die urheberrechtlich geschützte schöpferische Eigenart einer Darstellung wissenschaftlicher Art nicht im dargestellten Inhalt, sondern allein in der Form der Darstellung liegen. In der Form der Darstellung muss ein darstellerischer Gedanke auf eigenständige Weise zum Ausdruck gekommen sein. Dagegen kommt es nicht auf den schöpferischen Gehalt des wissenschaftlichen oder technischen Inhalts der Darstellung an. Das wissenschaftliche und technische Gedankengut eines Werkes ist nicht Gegenstand des Urheberrechtsschutzes und kann daher auch nicht zur Begründung der Schutzfähigkeit von Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art herangezogen werden, so der BGH, Urteil vom 1. 6. 2011, Az. I ZR 140/09 - Lernspiele.
Zu 3.
Entscheidend ist, dass Ihre Form der Darstellung der Lernmethode sich so weit von den Mitbewerbern unterscheidet, dass eine freie Benutzung (§ 24 UrhG) bejaht werden kann und nicht nur eine Bearbeitung (§ 23 UrhG) vorliegt. Hiermit sich der BGH in dem unter 2. zitierten Urteil ebenfalls ausführlich auseinandergesetzt. Die Abgrenzung geschieht vor allem durch eigenständige Gestaltung: Eigene Texte, Designelemente, Bilder, Farben, Formen, Klänge etc., die sich von der Konkurrenz abheben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking