25. Juni 2025
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11:54
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail: info@raschwerin.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die von Ihnen beschriebene Nutzung eines fremden Bildes ohne Erlaubnis stellt grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung nach § 97 Urheberrechtsgesetz (UrhG) dar. Der Rechteinhaber bzw. dessen anwaltliche Vertretung darf hierfür grundsätzlich Unterlassung und Schadensersatz verlangen.
Allerdings erscheint die Forderung in Höhe von 1.300 Euro für ein einzelnes Bild auf Facebook zunächst verhältnismäßig hoch. Typischerweise berechnen sich Schadensersatzforderungen bei Urheberrechtsverletzungen anhand der sogenannten Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 UrhG). Das bedeutet, es wird der Betrag angesetzt, den ein vernünftiger Rechteinhaber bei rechtmäßiger Lizenzierung gefordert hätte.
Für ein einfaches Bild (Kerze zum 1. Advent) erscheint ein Betrag von 1.300 Euro ungewöhnlich hoch, sofern es nicht besonders hochwertig, prominent oder kommerziell genutzt worden ist. Eine genaue Prüfung des Lizenzwertes ist hier zwingend geboten. Als Orientierung dienen beispielsweise die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM).
Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob die Abmahnung formal und inhaltlich rechtmäßig ist. Es muss klar sein, dass die Kanzlei tatsächlich zur Vertretung des Rechteinhabers berechtigt ist und dass die geforderte Summe nachvollziehbar berechnet wurde. Sollte hier eine pauschale Forderung ohne nähere Begründung vorliegen, kann dies unter Umständen unzulässig sein.
Die Frage nach einer möglichen Verjährung ist ebenfalls wichtig. Nach § 102 Satz 1 UrhG in Verbindung mit § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen drei Jahre. Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB zum Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Allerdings kann für den Lizenzschaden auch die Verjährungsfrist von 10 Jahren gelten.
In Ihrem Fall (Verletzungshandlung im November 2020) begann die Verjährungsfrist grundsätzlich am 31.12.2020 um 24:00 Uhr und endet am 31.12.2023 um 24:00 Uhr. Da wir aktuell Juni 2025 haben, könnte ein Großteil des Schadensersatzanspruches tatsächlich verjährt sein. Allerdings ist unbedingt zu prüfen, ob zwischenzeitlich verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen wurden, beispielsweise durch gerichtliche Schritte wie Mahnbescheid (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB), Klage oder andere gerichtliche Maßnahmen.
Empfehlenswert wäre es, zunächst die Forderung der Kanzlei anzuzweifeln und insbesondere auf Verjährung hinzuweisen sowie die detaillierte Herleitung der Schadensersatzhöhe einzufordern. Sollte keine Einigung erfolgen, könnte auch eine gerichtliche Prüfung sinnvoll sein. Im Falle einer Klage würden Gerichte insbesondere prüfen, ob die Forderung verhältnismäßig ist und ob die Ansprüche bereits verjährt sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Steffan Schwerin