14. Januar 2015
|
17:55
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Der Vermieter ist verpflichtet, über die Betriebskosten spätestens zwölf Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraums abzurechnen.
Abrechnungszeitraum für Sie ist die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 14.04.2013.
Aufgrund der angegebenen Daten nehme ich an, dass das Mietverhältnis zum 14.04.2013 beendet worden ist. Deshalb war für diesen Zeitraum über die Betriebskosten abzurechnen. Abrechnungszeitraum dürfte, meine Vermutung als richtig unterstellt, aber das Kalenderjahr sein, also die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013. Aber auch in diesem Fall ist die Betriebskostenabrechnung zu spät erfolgt, da sie Ihnen spätestens am 31.12.2014 vorgelegen haben müsste. Das ergibt sich aus § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB.
Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist der Folge, dass der Vermieter keine Nachforderungen mehr geltend machen kann.
2.
Die Betriebskostenabrechnung ist Ihnen ausweislich des Poststempels zu spät zugegangen, so dass sie unwirksam ist.
Anhaltspunkte, wonach der Vermieter ein Überschreiten der Frist von zwölf Monaten nicht zu vertreten hat, ergeben sich aus dem Sachverhalt nicht.
3.
Es bleibt Ihnen unbenommen, die Hausverwaltung auf diese Sach- und Rechtslage hinzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt