Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich unter Heranziehung der von Ihnen bereitgestellten Informationen gerne wie folgt:
Das geschilderte Verhalten könnte unter bestimmten Umständen als Nötigung gemäß § 240 des Strafgesetzbuches (StGB) eingestuft werden. Nötigung liegt vor, wenn jemand durch Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel rechtswidrig zu einem bestimmten Verhalten gezwungen wird. In Ihrem Fall müsste geprüft werden, ob die genannten Äußerungen und Verhaltensweisen eine solche Drohung mit einem empfindlichen Übel darstellen, etwa durch die Androhung beruflicher Nachteile (implizit oder explizit), falls Sie Missstände melden oder sich gegen überlange Arbeitszeiten aussprechen.
Darüber hinaus könnten auch andere rechtliche Aspekte relevant sein:
Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers: Arbeitgeber sind im Rahmen des § 241 Abs. 2 BGB dazu verpflichtet, das Persönlichkeitsrecht ihrer Mitarbeiter zu schützen und für ein gesundes Arbeitsklima zu sorgen. Beleidigungen und Einschüchterungen durch Vorgesetzte oder HR könnten eine Verletzung dieser Pflicht darstellen.
Mobbing: Sollten die geschilderten Handlungen Teil eines systematischen Vorgehens gegen Sie sein, könnte dies als Mobbing eingestuft werden.
Arbeitszeitgesetz (ArbZG): Arbeitszeiten bis in die Nacht (1–3 Uhr) könnten einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz darstellen, wenn die zulässigen Höchstarbeitszeiten überschritten oder Ruhezeiten nicht eingehalten werden.
Mögliche rechtliche Schritte:
Interne Klärung: Sie könnten erneut den Weg über die HR-Abteilung suchen oder sich an eine höhere Instanz innerhalb des Unternehmens wenden, etwa eine Ombudsperson.
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde: Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz können der zuständigen Arbeitsschutzbehörde gemeldet werden.
Strafanzeige wegen Nötigung: Falls Sie der Meinung sind, dass das Verhalten Ihres Vorgesetzten oder der HR-Abteilung eine strafbare Nötigung darstellt, könnten Sie bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft Strafanzeige erstatten.
Zivilrechtliche Schritte: Im Falle einer fortgesetzten Verletzung der Fürsorgepflicht könnten Sie auch zivilrechtlich gegen den Arbeitgeber vorgehen.
Rechtsberatung: Ich empfehle dringend, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen, um Ihre Rechte umfassend zu prüfen und Ihre Ansprüche geltend zu machen.
Bitte beachten Sie auch, dass diese Plattform lediglich zu einer ersten rechtlichen Orientierung dient, dass diese Antwort nur eine erste rechtliche Einschätzung darstellt und eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen kann, insbesondere, da auch nur eine geringe Abweichung der Sachverhaltsangaben zu einem anderen Ergebnis führen kann.
Ich hoffe, meine Einschätzung gibt Ihnen eine erste Orientierung.
Mit freundlichen Grüßen
Fritz Fell-Bosenbeck, Rechtsanwalt
Ihre Frage beantworte ich unter Heranziehung der von Ihnen bereitgestellten Informationen gerne wie folgt:
Das geschilderte Verhalten könnte unter bestimmten Umständen als Nötigung gemäß § 240 des Strafgesetzbuches (StGB) eingestuft werden. Nötigung liegt vor, wenn jemand durch Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel rechtswidrig zu einem bestimmten Verhalten gezwungen wird. In Ihrem Fall müsste geprüft werden, ob die genannten Äußerungen und Verhaltensweisen eine solche Drohung mit einem empfindlichen Übel darstellen, etwa durch die Androhung beruflicher Nachteile (implizit oder explizit), falls Sie Missstände melden oder sich gegen überlange Arbeitszeiten aussprechen.
Darüber hinaus könnten auch andere rechtliche Aspekte relevant sein:
Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers: Arbeitgeber sind im Rahmen des § 241 Abs. 2 BGB dazu verpflichtet, das Persönlichkeitsrecht ihrer Mitarbeiter zu schützen und für ein gesundes Arbeitsklima zu sorgen. Beleidigungen und Einschüchterungen durch Vorgesetzte oder HR könnten eine Verletzung dieser Pflicht darstellen.
Mobbing: Sollten die geschilderten Handlungen Teil eines systematischen Vorgehens gegen Sie sein, könnte dies als Mobbing eingestuft werden.
Arbeitszeitgesetz (ArbZG): Arbeitszeiten bis in die Nacht (1–3 Uhr) könnten einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz darstellen, wenn die zulässigen Höchstarbeitszeiten überschritten oder Ruhezeiten nicht eingehalten werden.
Mögliche rechtliche Schritte:
Interne Klärung: Sie könnten erneut den Weg über die HR-Abteilung suchen oder sich an eine höhere Instanz innerhalb des Unternehmens wenden, etwa eine Ombudsperson.
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde: Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz können der zuständigen Arbeitsschutzbehörde gemeldet werden.
Strafanzeige wegen Nötigung: Falls Sie der Meinung sind, dass das Verhalten Ihres Vorgesetzten oder der HR-Abteilung eine strafbare Nötigung darstellt, könnten Sie bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft Strafanzeige erstatten.
Zivilrechtliche Schritte: Im Falle einer fortgesetzten Verletzung der Fürsorgepflicht könnten Sie auch zivilrechtlich gegen den Arbeitgeber vorgehen.
Rechtsberatung: Ich empfehle dringend, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen, um Ihre Rechte umfassend zu prüfen und Ihre Ansprüche geltend zu machen.
Bitte beachten Sie auch, dass diese Plattform lediglich zu einer ersten rechtlichen Orientierung dient, dass diese Antwort nur eine erste rechtliche Einschätzung darstellt und eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen kann, insbesondere, da auch nur eine geringe Abweichung der Sachverhaltsangaben zu einem anderen Ergebnis führen kann.
Ich hoffe, meine Einschätzung gibt Ihnen eine erste Orientierung.
Mit freundlichen Grüßen
Fritz Fell-Bosenbeck, Rechtsanwalt