30. Juni 2008
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00:48
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
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gem. § 78 StGB beträgt die Verjährungsfrist für Urkundenfälschung 5 Jahre.
Die Verjährungsfrist beginnt sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt; § 78a StGB. Inwieweit die Verjährung möglicherweise ruhte oder unterbrochen wurde kann von hier aufgrund Ihrer Schilderung nicht beurteilt werden.
Ob überhaupt eine Urkundenfälschung vorliegt und ob der Erfolg bereits unmittelbar mit dem Verkauf der Maschine eintrat, bedarf einer ausführlichen Prüfung.
Eine Prognose über die zu erwartenden Strafe ist ohne Kenntnis Ihrer Vorstrafen und ohne vorherige Akteneinsicht nicht möglich.
Ich empfehle Ihnen daher eine Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit ihrer Verteidigung zu beauftragen um die Ermittlungsakte einsehen zu können. Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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