28. Mai 2025
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22:44
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail: kanzlei@sonja-stadler.de
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Nach Ihren Angaben ist aktuell ein Betreuer für Ihren Mann bestellt. Zu dessen Aufgaben gehört es bei dem von Ihnen genannten Umfang der Betreuung, die auch die Vermögenssorge umfasst, dass die Steuererklärungen erstellt und abgegeben werden. Dazu gehören alle Steuererklärungen, die während der Dauer der Betreuung abgegeben werden müssen. Ob die Betreuung bereits während des Besteuerungszeitraums bestand ist unerheblich. Also auch wenn 2023 noch keine Betreuung bestand, gehört es zu den Pflichten des Betreuers für diesen Zeitraum eine Steuererklärung abzugeben. Dazu gehört auch die Unterschrift, mit der gegenüber dem Finanzamt oder in Ihrem Fall gegenüber dem Steuerberater, die Verantwortung für die Steuererklärung übernommen wird.
Sie sind nach Ihren Angaben verheiratet. Allerdings müssen bei einer gemeinsamen Veranlagung immer beide Ehepartner bzw. deren Vertreter die Steuererklärung unterschreiben. Das ist auch nicht im Rahmen der Schlüsselgewalt abgedeckt.
Sie sprechen weiterhin an, dass Sie auch eine Vorsorgevollmacht gefunden haben, bei der Sie bevollmächtigt sind. Grundsätzlich müsste die Vollmacht wirksam sein und auch für die Steuererklärung gelten, damit Sie dadurch befugt sind die Unterschrift für Ihren Mann zu leisten. Soweit aber eine Bestellung eines Betreuers besteht, können Sie sich nicht auf die Vollmacht berufen.
Eine Unterschrift Ihres Ehemannes unter der Steuererklärung sehe ich bei den von Ihnen geschilderten kognitiven Einschränkungen nicht als geeignet oder sinnvoll an, um in Ihrer Konstellation eine Lösung herbei zu führen. Insbesondere auch deshalb nicht, weil das unter Umständen für Sie problematisch werden könnte, wenn Sie ihn wider besseres Wissen zu der Unterschrift aufgefordert haben, das würde ich deshalb als Lösung an Ihrer Stelle nicht in Betracht ziehen.
In Ihrem Fall ist grundsätzlich die Lösung, dass der Betreuer kontaktiert wird (durch die Steuerberaterin) und zur Unterschrift aufgefordert wird. Notfalls unter erneuter Fristverlängerung. Man kann auch das Gerichtsverfahren abwarten oder versuchen das Thema in einem Eilverfahren zu lösen, damit die Steuererklärung abgegeben wird. Da der Betreuer aber zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist, sollte man ihn in diesem Fall zur Erfüllung seiner Pflichten aufrufen. Sie können auch eine getrennte Veranlagung durchführen und die Steuererklärung für sich einreichen und den Betreuer dazu auffordern oder auffordern lassen auch für Ihren Mann eine Steuererklärung abzugeben.
Es tut mir sehr leid, dass ich Ihnen keine rechtssichere Lösung anbieten kann, bei der Sie den Betreuer außer acht lassen können.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-