Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Zu Ihren Fragen…
1) Grundsätzlich nicht, aber da Sie sich selbst als Geschäftsführer (MD, CEO o.ä.) nicht am offiziellen Geschäftssitz aufhalten führt das zu einer Sitzverlegung an den tatsächlichen Ort der Geschäftsführung und somit zu einer Steuerpflicht in Deutschland nach § 1 Abs. 1 KStG.
Insoweit müssten Sie dann doch ein entsprechendes Gewerbe beim örtlich zuständigen Gewerbeamt anmelden und den Betrieb auch steuerlich an Ihrem Aufenthaltsort beim örtlich zuständigen Finanzamt anmelden.
2) Eine Unternehmensgründung wird hier sicherlich nicht Gegenstand eines internationalen Datentransfers sein, aber Konto- und Depotdaten werden hier schon seit 2017 ausgetauscht. Ich darf hier auf einen Artikel im Auszug verweisen.
„Deutschland sowie 102 (Stand: August 2017) andere Staaten haben sich darauf verständigt, durch gegenseitigen Informationsaustausch über Finanzkonten eine effektive Besteuerung sicherzustellen. Mit BMF Schreiben vom 06.04.2017 – IV B 6 – S 1315/13/10021 :046 hat das Bundesministerium für Finanzen eine Länderliste veröffentlicht mit denen nunmehr der erste Datenaustausch zum 30.09.2017 erfolgt. Zunächst erfolgt der AIA mit 490 Ländern (early adopters). Darunter auch z.B. British Virgin Islands, Cayman Islands, Guernsey, Jersey, Isle of Man, Anguilla, Argentinien, Mexiko, Südafrika und die Seychellen.
Ihr Frage scheint aber in die Richtung zu tendieren, hier eine steuerliche Umgehung zumindest zu tolerieren. Dass ich dazu nicht raten kann, versteht sich von selbst. Ggf. ließe sich die Geschäftsführung bis zum Zeitpunkt Ihrer persönlichen Anwesenheit oder dauerhaft aufgrund von nationalen Vorschriften in Hongkong delegieren.
Einen ähnlichen Fall hatte ich in Seoul, hier hat sich ein sog. Underwriter gegen ein nicht zu verachtendes Entgelt zur Übernahme der kommissarischen Geschäftsführung bereit erklärt. Ggf. ist die auch für Ihr Geschäft die bessere Wahl, einerseits sind Sie hier aus einer eventuellen Haftung raus und können sich so frei bewegen und aufhalten, ohne dass die Gesellschaft in Deutschland steuerbar würde. Sicherlich gibt es derlei Angebote auch in Hongkong.
3) Ja, so Sie die Hongkong Ltd. von Deutschland aus betreiben, fällt das Besteuerungsrecht aus deren Einkünften nach Deutschland, egal ob Sie sich hieraus ein Gehalt zahlen oder nicht.
Es würden aber nicht nur Steuern anfallen, sondern auch die o.g. Anmeldungen und steuerlichen Erklärungen einer Kapitalgesellschaft mit den entsprechenden Buchführungsvorschriften und Bilanzveröffentlichungen.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
Rechtsanwalt Andreas Wehle
Servus, eine Nachfrage habe ich nun:
Wie ist die Sachlage, wenn ich mich die meiste Zeit des Jahres (über 300 Tage im Jahr) nicht in Deutschland aufhalte, sondern in anderen Ländern, aber trotzdem noch meinen offiziellen Wohnsitz in Deutschland habe? Könnte ich bspw. durch Mietverträge (im Ausland) und Visum nachweisen, dass ich mich nicht in Deutschland aufgehalten habe und somit die geschäftliche Aktivität überwiegend nicht in Deutschland stattgefunden hat? Oder spielt dies keine Rolle, da ich offiziell in Deutschland gemeldet bin und einen Wohnsitz habe, obwohl ich mich dort kaum aufhalte?
vielen Dank im Voraus!
Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage.
Der Wohnsitz in Deutschland verändert erst einmal nicht Ihre persönliche steuerliche Situation. Sie bleiben damit unbeschränkt steuerpflichtig und damit auch erklärunggspflichtig in D.
Die steuerliche Situation Ihrer Hongkong Ltd. könnte sich dadurch schon verändern, aber Sie verschieben diese dann nur in eines (odr gar mehrere) der anderen Länder.
Mir ist keine höchstrichterliche Rechtsprechung bekannt, die einen derartigen Fall schon einmal behandelt hätte.
Man wird hier entsprechend des anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen zu beurteilen haben, wo die Hongkong Ltd. eine Betriebsstätte hat und wo der Sitz der Geschäftsführung ist.
Ihr Wohnsitz könnte hierbei eine entscheidende Rolle spielen. Ich möchte insoweit auf Art. 4 und 5 DBA OECD Musterabkommen https://www.uni-saarland.de/fileadmin/user_upload/Professoren/fr11_ProfGroepl/lehre___nur_Pdfs_/lehre16/EuIStR16/OECD-MA_2014.pdf verweisen, nach der zum Einen Ihre eigene Ansässigkeit zu beurteilen wäre und zum Anderen der Sitz der steuerlich relevanten Betriebsstätte der Gesellschaft.
Insoweit wird es für eine Anmeldung bereits ausreichen eine Zweigstelle in Deutschland anzunehmen, mit den weiteren ufwendigen Anmeldungen der Gesellschaft in Deutschland.
Daher würde ich nach wie vor die in der ursprünglichen Antwort ausgeführte Möglichkeit einer Geschäftsführung vor Ort in Hongkong präferieren, so Ihnen das möglich ist.
Leider kann ich Ihnen keine günstigere Antwort geben. Ich hoffe denoch Ihre Nachfrage beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
RA A. Wehle /Aachen