Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der beidseitige Ausschluss des Kündigungsrechts ist für bis zu 4 Jahre möglich.
Dieser gilt dann auch für Eigenbedarfskündigungen. Wenn Sie die Absicht haben, den Vertrag innerhalb eines Jahres wieder wegen Eigenbedarf zu kündigen, hätten Sie die Mindestmietdauer nicht in den Vertrag schreiben dürfen.
Sie haben jedoch die Möglichkeit Ihrem Untermieter Geld dafür anzubieten, dass er der vorzeitigen Vertragsauflösung zustimmt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der beidseitige Ausschluss des Kündigungsrechts ist für bis zu 4 Jahre möglich.
Dieser gilt dann auch für Eigenbedarfskündigungen. Wenn Sie die Absicht haben, den Vertrag innerhalb eines Jahres wieder wegen Eigenbedarf zu kündigen, hätten Sie die Mindestmietdauer nicht in den Vertrag schreiben dürfen.
Sie haben jedoch die Möglichkeit Ihrem Untermieter Geld dafür anzubieten, dass er der vorzeitigen Vertragsauflösung zustimmt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen