Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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1. Ob der mit der Abmahnung erhobene Vorwurf unter rechtlichen Gesichtspunkten berechtigt ist, lässt sich aus der Ferne - ohne im Besitz aller relevanten Unterlagen zu sein - nicht mit der erforderlichen Sicherheit beantworten.
Aufgrund Ihrer Schilderung hinsichtlich der Lizenzinhaberschaft spricht jedoch einiges dafür.
Hinsichtlich der Begleichung der anwaltlichen Kostennote könnte man folgende taktische Variante wählen, die Kostenrechnung unter Herabsetzung des Streitwerts und unter Bestreiten des Unterlassungsanspruchs zu begleichen (z.B. bei Streitwert € 2.000 fielen Kosten iHv € 223,76 an).
Meistens geben sich Kollegen mit einer geringeren Vergütung zufrieden, um einen wenig lukrativen Kostenrechtsstreit aus dem Wege zu gehen.
2. Wenn Sie nun die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben werden die insoweit gerügten Rechtsverstöße beseitigt.
Hier ist zu bemerken, dass eBay bereits abgelaufene Angebote noch bis zu 90 Tage lang im Internet abrufbar hält. Das kann problematisch werden, wenn sich auf diesen Websites noch Rechtsverletzungen finden, zu deren Unterlassung Sie sich dann verpflichtet hätten.
3. In Amerika gelten nicht die Urheber- und Markenrechtsbestimmungen, die in Deutschland bzw. der EU gelten.
4. Da Ihnen keine Zustimmung des Lizenzinhabers vorliegt, sollten Sie auf diese Möglichkeit gänzlich verzichten, um weitere Abmahnungen zu vermeiden.
5. Als gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 14 BGB ist eine kaufmännische oder sonstige selbständige, auf Dauer angelegte entgeltliche Tätigkeit zu verstehen, die sich als Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr darstellt. Das dauerhafte Anbieten von Leistungen gegen Geld ist dabei maßgeblich.
Indiz ist dabei die Anzahl der Transaktionen bei eBay.
Der Umstand, dass Sie bereits 9 Geschäfte über eBay getätigt haben, lässt kein Schluss darauf zu, dass es sich bei Ihnen um einen Unternehmer handelt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth,
vielen Dank für die schnelle informative Antwort.
Ich habe lediglich noch 2 kurze Fragen:
Wie ist der Absatz „…. die Kostenrechnung unter Herabsetzung des Streitwerts und unter Bestreiten des Unterlassungsanspruchs zu begleichen (z.B. bei Streitwert € 2.000 fielen Kosten iHv € 223,76 an).“ gemeint? Soll ich den Unterlassungsanspruch bestreiten? Wenn ja mit welcher Grundlage? Worauf ergibt sich ein Streitwert? Die abgesetzten Waren belaufen sich insgesamt bei ca. 750 Euro.
Muss ich den angeforderten Informationen über sämtliche eingekauften und abgesetzten „Herr der Ringe“ - Waren tatsächlich nachkommen?
Vielen Dank im Voraus.
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Kosten für eine anwaltiche Abmahnung bestimmen sich nach dem Streitwert. Der Streitwert liegt im gewerblichen Bereich in der Regel zwischen € 10.000 und € 50.000.
Aus meiner Erfahrung kann ich Ihnen berichten, dass sich Kollegen bei Abmahnungen mit einer Herabsetzung des Streitwerts und damit einer niedrigeren Kostennote begnügen, da ein Kostenrechtsstreits hinsichtlich der Differenz der Zahlung und der geltend gemachten Kostennote nicht wirtschaftlich ist.
Vor diesem Hintergrund kann überlegt werden, ob Sie nicht Anwaltskosten für einen niedrigeren Streitwert als € 4.000 zahlen (bei € 2.500 fallen Anwaltkosten zzgl. MwSt. von € 265,99 an).
Zu bedenken ist ferner, dass ein Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer bzw. der Mehrwertsteuer nur dann besteht, wenn die abmahnende Partei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Der von einem Anwalt vertretene Lizenzinhaber dürfte allerdings zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, so dass Sie die anwaltliche Kostennote lediglich ohne die Mehrwertsteuer begleichen müssten.
Ihre letzte Frage kann ich leider ohne die entsprechenden Unterlagen (Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung) nicht abschließend beantworten.
Ferndiagnosen ohne Inaugenscheinnahme des Patienten sind unseriös. Dies gilt auch in der Jurisprudenz.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
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