Unterhaltszahlungen an unverheiratete Partnerin ohne gemeinsame Haushaltsführung

| 17. September 2007 15:10 |
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Familienrecht


Guten Tag,

ich bin an der Beantwortung von fünf Fragen interessiert. Es ist nicht nötig, daß Sie die gesetzlichen Bestimmungen in Gänze darlegen.
Situation: Ich führe meinen eigenen Haushalt. Meine Partnerin ist die Mutter unserer gemeinsamen Tochter. Wir sind (und waren) nicht verheiratet. Für den Kindsunterhalt zahle ich laut Düsseldorfer Tabelle. Meine Partnerin verlangt darüber hinaus auch Unterhalt für sich. Grundsätzlich bin ich dazu bereit, jedoch verlangt weder sie die laut Gesetz vorgesehenen hohen Unterhaltszahlungen für unverheiratete Mütter, noch bin ich dazu bereit. Vielmehr soll der Unterhalt an sie ein Beitrag sein. Die Fragen:
1) Ist es denkbar, sich auf einvernehmliche und zeitlich auf drei Jahre, auch rückwirkend, begrenzte Unterhaltszahlungen (monatliche Regelsätze) zu einigen?
2) An welche Form ist die schriftliche Einigung gebunden, damit sie rechtswirksam ist?
3) Wird die schriftliche Einigung unwirksam, sobald das Bundesverfassungsgericht beschieden hat, daß die Unterhaltszahlungen an unverheiratete Kindsmütter in jedem Fall auch nach drei Jahren fortgesetzt werden müssen?
4) Gibt es eine Untergrenze von Unterhaltszahlungen an die unverheiratete Kindsmutter, die auf gar keinen Fall unterschritten werden darf, um sich vor vermeintlicher Sittenwidrigkeit und/oder Unwirksamkeit der schriftlichen Eingung zu schützen?
5) Im Zusammenhang mit Frage 4), führt der vereinbarte - zu niedrige - monantliche Regelsatz dazu, daß das Finanzamt die "Anderen außergewöhnlichen Aufwendungen" (möglicherweise) nicht anerkennt?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
1. ja 2. Sie sollte von beiden Parteien unterschreiben werden, im Übrigen sollten die Formulierungen eindeutig sein, so zB. Es wird ein monatlicher Unterhaltsbetrag in Höhe von €.... festgelegt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass ein darüber hinausgehender Unterhaltsbetrag nicht geschuldet wird. 3. Die Einigung wird nicht unwirksam, die Kindesmutter hat lediglich einen Abänderungsgrund, dass der Unterhalt über einen Zeitraum von drei Jahren geschuldet wird. 4. Der Mindesbedarf sind 770,00. Sie können allerdings nur so viel zahlen, wie Sie leistungsfähig sind. Ihnen müssen 1.000,00 verbleiben. 5. Wie das Finanzamt Ihre anderen außergewöhnlichen Belastungen beurteilt, ist für mich nicht feststellbar.
Rückfrage vom Fragesteller 17. September 2007 | 19:41

Zunächst danke schön. Die Antwort zur Frage 3) erschließt sich mir nicht, weil ich die Kernaussage der Formulierung nicht verstehe. Könnten Sie Ihre Antwort zur Frage 3) mit anderen Worten erneut erläutern?
Danke für Ihr Verständnis.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. September 2007 | 19:52

Wenn die jetzige Einigung mit der Kindesmutter lautet, dass Sie ihr einen bestimmten Betrag bis zum 3. Lebensjahr des Kindes schulden, dann kann die Kindesmutter nach einer Gesetzesänderung, die eine Unterhaltsverpflichtung über 3 Jahre festlegt, die Einigung insoweit abändern, dass sie auch noch Unterhalt noch nach dem 3. Lebensjahr des Kindes verlangen kann und nicht auf die drei jahre beschränkt ist.
Sie können dies nur ausschließen, wenn Sie in der Einigung ausdrücklich festlegen, dass der Unterhalt bis zum 3. Lebensjahr auch dann geschuldet wird, wenn sich die Gesetze oder die Rechtsprechung ändern.

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