15. Juni 2008
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23:39
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Bastian
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unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
1. Ich gehe aufgrund Ihrer Schilderung davon aus, dass Sie mit der Mutter der 2 Töchter nicht verheiratet waren. Insofern hat die Kindesmutter gegen Sie gem. § 1615l Asbs.2 Satz 2 BGB für mindestens 3 Jahre nach Geburt des jüngsten Kindes einen Unterhaltsanspruch gegen Sie. Dieser kann aus Gründen der Billigkeit verlängert werden, z.B. wenn aufgrund der örtlichen Umgebung eine Kinderbetreuung nicht und nur schwer möglich ist. Hier ist eine Einzelfallentscheidung erforderlich, welche hier und vor allem zu diesem Zeitpunkt nicht getroffen werden kann, da ein Unterhaltsanspruch aufgrund des Alters der jüngsten Tochter jedenfalls noch für weitere 18 Monate besteht.
2. Das Gehalt Ihrer Freundin kann bei Ihrer Unterhaltsverpflichtung ggü. der Kindesmutter nicht herangezogen werden, da eine Verpflichtung gem. § 1601 BGB nur Verwandte trifft. Eine indirekte Berücksichtigung kann lediglich dadurch erfolgen, dass Sie aufgrund des Zusammenlebens ersparte Aufwendungen haben. Dies wird sich jedoch lediglich auf die Höhe Ihres Selbstbehaltes auswirken, welcher bei Unterhaltsverpflichtungen ggü. der Mutter eines nichtehelichen Kindes grundsätzlich bei EUR 1.000,00 liegt, d.h. nach Zahlung des Unterhaltes muss Ihnen jedenfalls dieser Betrag zustehen. Durch die ersparten Aufwendungen kann eine angemessene Reduzierung des Selbstbehaltes erfolgen, wobei dies nicht gesetzlich festgeschrieben ist und bei den Gerichten unterschiedlich gehandhabt wird.
3. Das Gesetz geht grundsätzlich davon aus, dass während der ersten 3 Lebensjahre eines Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Insofern wäre die Arbeitsaufnahme der Mutter (egal ob EUR 400,00-Basis, Halbzeit oder Vollzeit) überobligatorisch und das erzielte Einkommen bei der Berechnung des Unterhaltes auch nicht voll zu berücksichtigen. Auch hier gibt es keine gesetzlich festgeschriebenen Werte. Zumeist wird jedoch ein Einkommen von 1/3 berücksichtigt. Da eine Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit in der Regel in dieser Zeit nicht angenommen werden kann, ist grundsätzlich auch die Aufgabe der Tätigkeit möglich. Natürlich kommt es hier auf den Grund der Arbeitsaufgabe an, jedoch ist eine solche aus Gründen des Kindeswohles wohl immer angebracht und könnte von der Mutter vorgeschoben werden.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Krüger
Rechtsanwältin
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§ 1601 BGB
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
§ 1615l BGB
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(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
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