Unterhaltszahlung/Anspruch auf Ausgleich

| 23. Mai 2006 14:41 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Seit mehr als 12 Jahren lebe ich mit meinem Freund in einer Ehe ähnlichen Gemeinschaft. Im letzten Jahr wurde ich schwanger. Mein Lebensgefährte drohte mit Trennung, wenn ich das Kind nicht bekämme. Die Entscheidung fiel mir schwer, ich litt zu dem Zeitpunkt unter Depressionen und hatte die 40 schon überschritten. Da mein Freund mir das Eheversprechen gab und mir somit eine gewisse Sicherheit bot, habe ich mich dazu entschlossen, mit ihm eine Familie zu gründen. Nun ist mein Kind bereits ein viertel Jahr, geheiratet hat er mich nicht. Wir bekommen kein Erziehungsgeld. Ich war leitende Angestellte und hatte ein gutes Einkommen, jetzt führe ich nur noch den Haushalt und kümmere mich ums Kind.
Mein Frage, was passiert, wenn mein Lebensgefährte sein Versprechen abermals bricht und sich von uns trennt?
Oder was ist, wenn ich mich von ihm trennen möchte, muss er für mich auch aufkommen?
Meinen Job kann ich auch nach dem Erziehungsurlaub nicht mehr ganztags nachgehen. Hinzu kommt, dass er sich nun das Haus gekauft hat, in dem wir wohnen. Er kommt alleine für den Kredit auf und hat somit auch kaum Freiverfügbares, welches er zu meinem Unterhalt beitragen kann, was aber nicht bedeutet, dass er unvermögend ist. Wie sieht die Zukunft aus, habe ich einen Anspruch auf einen Ausgleich bei einer Trennung, da ich mir kein Vermögen mehr aufbauen kann und aktuell von meinem Ersparten lebe?
23. Mai 2006 | 15:50

Antwort

von


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52349 Düren
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Sollte sich der Kindesvater von Ihnen trennen und Sie wegen der Betreung des Kindes nicht in der Lage sein, selbst für Ihren Unterhalt zu sorgen, wird Ihnen ein Unterhaltsanspruch gem. § 1615l Abs. 2 BGB zustehen:


§ 1615 l
Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt

(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.

(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.


Dazu ist der Kindesvater natürlich auch zum Unterhalt dem gemeinsamen Kind gegenüber verpflichtet.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

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"Habe mir etwas mehr erwartet. Diese Antwort ist mir zu allgemein. Da hätte ich nicht meine ganze Lebensgeschichte ausbreiten müssen, es hätte gereicht, im Internet zu recherchieren oder beim Jugendamt nachzufragen. Sollte das alles sein, was ich zu erwarten habe, dann verstehe ich alle Frauen noch besser, die keine Kinder in die Welt setzten wollen. Vom Besserverdiener zum Hartz IV-Empfänger. Nach 3 Jahren Haushalt und Kindererziehung der Karriereknick, halbtagsarbeiten ist in meinem Job nicht. Und der Vater muss im Trennungsfall gerademal die Kindergartengebühren in Form von Unterhalt zahlen. Das kann doch nicht war sein! "
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Habe mir etwas mehr erwartet. Diese Antwort ist mir zu allgemein. Da hätte ich nicht meine ganze Lebensgeschichte ausbreiten müssen, es hätte gereicht, im Internet zu recherchieren oder beim Jugendamt nachzufragen. Sollte das alles sein, was ich zu erwarten habe, dann verstehe ich alle Frauen noch besser, die keine Kinder in die Welt setzten wollen. Vom Besserverdiener zum Hartz IV-Empfänger. Nach 3 Jahren Haushalt und Kindererziehung der Karriereknick, halbtagsarbeiten ist in meinem Job nicht. Und der Vater muss im Trennungsfall gerademal die Kindergartengebühren in Form von Unterhalt zahlen. Das kann doch nicht war sein!


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