16. März 2005
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13:49
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gem. § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu zahlen. Die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes richtet sich zum einen nach der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten, zum anderen nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Die Unterhaltspflicht eines Kindes gegenüber seinen Eltern entfällt nach § 1603 BGB nur, wenn die Erfüllung des elterlichen Anspruchs dazu führen würde, daß ihr eigener angemessener Unterhalt nicht mehr gewährleistet ist.
Ob, und in welcher Höhe Ihre Tochter dem Vater zum Unterhalt verpflichtet ist, wird sich also nach ihrem Einkommen und ggf. sonstigen Verpflichtungen, die von dem Einkommen in Abzug zu bringen sind.
Da der Vater Sozialhilfe erhält, wird der Unterhaltsanspruch in diesem Falle nicht von ihm selbst, sondern aus nach § 94 Abs. 1 S. 1 SGB XII auf den Sozialhilfeträger über, so daß Ihre Tochter damit rechnen muß, nach Beendigung der Ausbildung vom Sozialamt aufgefordert zu werden, Auskunft über Ihre Einkünfte zu erteilen.
Unter Umständen kann Ihre Tochter den Unterhaltsansprüchen den Einwand der Verwirkung entgegenhalten, wenn der Vater seine eigenen Pflichten gegenüber der Tochter im Sinne einer "schweren Verfehlung" gem. § 1611 BGB vernachlässigt hat. Das LG Leipzig (FamRZ 1997, 965) hat eine solche Verfehlung darin gesehen, daß sich der Vater während der Kindheit des Kindes nicht um es gekümmert hat. Hier sind aber die Gesamtumstände zu berücksichtigen, so daß sich eine pauschale Aussage verbietet. Sobald Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden, sollte Ihre Tochte die Möglichkeit der Einrede der Verwirkung anwaltlich konkret prüfen lassen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht