Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.
Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
Grundsätzlich mindert eigenes Einkommen des Kindes seinen Unterhaltsbedarf. Allerdings wird gegenüber dem zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil nur die Hälfte des Einkommens berücksichtigt. hierbei wird das so genannte bereinigte Nettoeinkommen zu Grunde gelegt. Hierbei sind Aufwendungen, die aufgrund der Ausbildung entstehen, wie zum Beispiel Fahrtkosten, vom Einkommen in Abzug zu bringen. Folglich beliefe sich das Einkommen Ihres Sohnes auf 378 € (510 €- 132 €). Die Fahrtkosten können allerdings nur dann berücksichtigt werden, wenn sie auch konkret belegt werden können. Andernfalls kann gegebenenfalls nur eine niedrigere Pauschale angesetzt werden.
Dieses ist anteilig auf Ihre Unterhaltsverpflichtung anzurechnen. Somit würde sich der zu zahlende Betrag um 189 € verringern. Dies hätte zur Folge, dass bei einer Zahlungsverpflichtung in Höhe von 461 € ein zu zahlender Unterhalt von 272 € verbliebe.
Normalerweise wird die Hälfte des Kindergeldes, also 77 €, vom Tabellenwert (Düsseldorfer Tabelle) in Abzug zu bringen um den Zahlbetrag zu ermitteln. Folglich dürfte das Kindergeld bei Ihrer Zahlungsverpflichtung bereits berücksichtigt sein. Eine abschließende Beurteilung ist allerdings nur möglich, wenn Ihr Einkommen sowie weitere Unterhaltsverpflichtungen bekannt sind. Erst dann kann meinerseits der konkrete Tabellenbetrag ermittelt werden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Antwort weiterhelfen. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.
Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
Grundsätzlich mindert eigenes Einkommen des Kindes seinen Unterhaltsbedarf. Allerdings wird gegenüber dem zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil nur die Hälfte des Einkommens berücksichtigt. hierbei wird das so genannte bereinigte Nettoeinkommen zu Grunde gelegt. Hierbei sind Aufwendungen, die aufgrund der Ausbildung entstehen, wie zum Beispiel Fahrtkosten, vom Einkommen in Abzug zu bringen. Folglich beliefe sich das Einkommen Ihres Sohnes auf 378 € (510 €- 132 €). Die Fahrtkosten können allerdings nur dann berücksichtigt werden, wenn sie auch konkret belegt werden können. Andernfalls kann gegebenenfalls nur eine niedrigere Pauschale angesetzt werden.
Dieses ist anteilig auf Ihre Unterhaltsverpflichtung anzurechnen. Somit würde sich der zu zahlende Betrag um 189 € verringern. Dies hätte zur Folge, dass bei einer Zahlungsverpflichtung in Höhe von 461 € ein zu zahlender Unterhalt von 272 € verbliebe.
Normalerweise wird die Hälfte des Kindergeldes, also 77 €, vom Tabellenwert (Düsseldorfer Tabelle) in Abzug zu bringen um den Zahlbetrag zu ermitteln. Folglich dürfte das Kindergeld bei Ihrer Zahlungsverpflichtung bereits berücksichtigt sein. Eine abschließende Beurteilung ist allerdings nur möglich, wenn Ihr Einkommen sowie weitere Unterhaltsverpflichtungen bekannt sind. Erst dann kann meinerseits der konkrete Tabellenbetrag ermittelt werden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Antwort weiterhelfen. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de