Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Ich setze voraus, dass es sich bei den Abänderungen tatsächlich nicht um einen neuen Titel handelt, sondern dass die Befristung beibehalten wurde. Eindeutig ersichtlich wäre dies aus den Tenören der einzelnen Titel oder zumindest des letzten Titels. Dort wird dann i. d. R. formuliert: „Das Urteil …oder der (Titel) wird dahin abgeändert, dass ein Unterhalt in Höhe von … geschuldet wird.“ In diesem Fall bezieht sich die Abänderung nur auf die Höhe des Unterhaltes und nicht auf die Befristung. Diese bleibt bestehen.
Konsequenz ist nun, dass nach Vollendung des 18. Lebensjahres aus diesem Titel nicht mehr vollstreckt werden. Das bedeutet aber nicht, dass Sie Ihrem Kind auch keinen Unterhalt mehr schulden und die Zahlungen einfach einstellen können. Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung hängt dann von verschiedenen Faktoren ab, z. Bsp. ob das Kind sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet, Leistungsfähigkeit beider Elternteile etc. und muss neu berechnet werden. Um diese Unterhaltsansprüche gegen Sie vollstrecken zu können, müsste Ihr Kind im Rahmen einer Leistungsklage einen neuen Vollstreckungstitels (Urteil oder Prozessvergleich) über künftig fällig werdende Leistungen nach § 258 ZPO gegen Sie erwirken.
Ich hoffe, diese Antwort war Ihnen behilflich. Ansonsten stehe ich natürlich bei der kostenlosen Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Danke. Endlich eine schnelle und präzise Antwort. Tatsächlich beziehen sich die Abänderungen nur auf die Höhe der UV. Wenn ich richtig verstanden habe, muß das "Kind" neue Ansprüche geltend machen.
Wenn dies aber bis zur Vollendung des 18. nicht geschieht, aus welchen Gründen auch immer, bin ich gezwungen von mir aus etwas zu unternehmen? Oder kann ich die Zahlung zum 01.11.06 einstellen? Wenn Sie mir das noch beantworten könnten, wäre ich Ihnen dankbar.
MfG
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Bei wiederkehrenden Leistungen muss im Falle der Befristung auf Mitte des Monats i.d.R. trotzdem der komplette Monat bezahlt werden. Wenn Sie dann ab Dezember die Zahlungen einfach einstellen, kann zwar nicht direkt gegen Sie vollstreckt werden, aber Ihr Sohn wird klagen, wenn er noch Ansprüche hat und Sie nicht zahlen. Besser ist es natürlich, sich im Vorfeld über den Unterhalt nach dem 18. Geburtstag außergerichtlich zu einigen. Sie sind aber nicht verpflichtet, diesbezüglich die Initiative zu ergreifen.