Unterhaltstitel befristet ?

| 24. Februar 2006 11:00 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von

Ich möchte hier nochmals 20€ einsetzten und mich auf meine Frage vom 22.02.06 beziehen : "Unterhalt ab 18".
Vielleicht kann mir jemand eine -konkrete- Antwort geben.
Hier nochmals die Fakten :
Unterhaltstitel vom 30.10.1995 darin ist die Zahlung bis zum 18. Lebensjahr betitelt.
Am 17.11.06 wird das Kind 18.
Ist damit dieser Titel "beendet"?
Kann ich mit einer letzten Zahlung am 01.11.06 einfach die Zahlungen einstellen ?
Es gibt keine weiteren Titel nur Abänderungen über die Höhe des Unterhaltes.


24. Februar 2006 | 12:43

Antwort

von


(204)
Kopenhagener Str. 23
10437 Berlin
Tel: +49(0)30-74394955
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sabine-Reeder-__l102523.html
E-Mail: reeder@kanzlei-reeder-berlin.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Ich setze voraus, dass es sich bei den Abänderungen tatsächlich nicht um einen neuen Titel handelt, sondern dass die Befristung beibehalten wurde. Eindeutig ersichtlich wäre dies aus den Tenören der einzelnen Titel oder zumindest des letzten Titels. Dort wird dann i. d. R. formuliert: „Das Urteil …oder der (Titel) wird dahin abgeändert, dass ein Unterhalt in Höhe von … geschuldet wird.“ In diesem Fall bezieht sich die Abänderung nur auf die Höhe des Unterhaltes und nicht auf die Befristung. Diese bleibt bestehen.


Konsequenz ist nun, dass nach Vollendung des 18. Lebensjahres aus diesem Titel nicht mehr vollstreckt werden. Das bedeutet aber nicht, dass Sie Ihrem Kind auch keinen Unterhalt mehr schulden und die Zahlungen einfach einstellen können. Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung hängt dann von verschiedenen Faktoren ab, z. Bsp. ob das Kind sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet, Leistungsfähigkeit beider Elternteile etc. und muss neu berechnet werden. Um diese Unterhaltsansprüche gegen Sie vollstrecken zu können, müsste Ihr Kind im Rahmen einer Leistungsklage einen neuen Vollstreckungstitels (Urteil oder Prozessvergleich) über künftig fällig werdende Leistungen nach § 258 ZPO gegen Sie erwirken.

Ich hoffe, diese Antwort war Ihnen behilflich. Ansonsten stehe ich natürlich bei der kostenlosen Nachfrage zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Reeder
Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 24. Februar 2006 | 12:58

Danke. Endlich eine schnelle und präzise Antwort. Tatsächlich beziehen sich die Abänderungen nur auf die Höhe der UV. Wenn ich richtig verstanden habe, muß das "Kind" neue Ansprüche geltend machen.
Wenn dies aber bis zur Vollendung des 18. nicht geschieht, aus welchen Gründen auch immer, bin ich gezwungen von mir aus etwas zu unternehmen? Oder kann ich die Zahlung zum 01.11.06 einstellen? Wenn Sie mir das noch beantworten könnten, wäre ich Ihnen dankbar.
MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Februar 2006 | 13:54

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Bei wiederkehrenden Leistungen muss im Falle der Befristung auf Mitte des Monats i.d.R. trotzdem der komplette Monat bezahlt werden. Wenn Sie dann ab Dezember die Zahlungen einfach einstellen, kann zwar nicht direkt gegen Sie vollstreckt werden, aber Ihr Sohn wird klagen, wenn er noch Ansprüche hat und Sie nicht zahlen. Besser ist es natürlich, sich im Vorfeld über den Unterhalt nach dem 18. Geburtstag außergerichtlich zu einigen. Sie sind aber nicht verpflichtet, diesbezüglich die Initiative zu ergreifen.

Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Danke das hat mir sehr geholfen. Ich werde mal den Dezember abwarten.Ich glaube nicht, das der Sohn Ansprüche einklagen wird. Bis heute weiss er nicht, das ich sein Vater bin sondern denkt, das es der LG der Mutter ist. "
Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Sabine Reeder »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER
5/5.0

Danke das hat mir sehr geholfen. Ich werde mal den Dezember abwarten.Ich glaube nicht, das der Sohn Ansprüche einklagen wird. Bis heute weiss er nicht, das ich sein Vater bin sondern denkt, das es der LG der Mutter ist.


ANTWORT VON

(204)

Kopenhagener Str. 23
10437 Berlin
Tel: +49(0)30-74394955
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sabine-Reeder-__l102523.html
E-Mail: reeder@kanzlei-reeder-berlin.de
RECHTSGEBIETE
Ausländerrecht, Internationales Familienrecht, Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht