Unterhaltspflicht einer instabilen Stützmauer an einem ehemaligen Gemeindeweg

| 12. September 2019 11:50 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Gemäß § 903 BGB entscheidet der Grundstückseigentümer zivilrechtlich grundsätzlich nach freiem Belieben, wie Bauwerke auf seinem Grundstück gestaltet werden.

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
ich wende mich mit folgenden Sachverhalt an Sie.

Meine Tochter ist seit geraumer Zeit u.a. Grundstückseigentümerin von einem Gartengrundstück (FlSt 2/2) in einer kleinen südpfälzischen Gemeinde, das talseitig an eine ehemalige Wegefläche (FlSt 3/4 und 3/5) grenzt, an der eine Sandsteinmauer errichtet wurde. Dieser Weg endete am FlSt 2735/1.
Bei der Schaffung des ca. 1,50 m breiten Weges zu den ehemaligen Gärten auf der linken Feldseite, (aktuell bebaute Grundstücke 3005/2 und 3005/3) musste offenbar die Gemeinde die natürliche Böschung anschneiden, die bis zu einem Bachlauf verlief. Für die Sicherung des Zugangsbereichs der Wegeflächen, wurde ein verlängertes Stützbauwerk aus Sandsteinen mit Trockenmauercharakter errichtet, das nach Lage der Dinge auf dem Gartengrundstück 2/2 hochgezogen wurde.
Dem Anschein nach haben abtreibende Kräfte im letzten Jahrhundert den Mauerverband geschwächt und teilweise instabil gemacht. In der Zwischenzeit hat offenbar die Gemeinde, die bezeichneten Wegeflächen (3/4+3/5) an die Grundstückseigentümer FlStr 3005/2 und 3005/3 verkauft. Vermutlich wurde die Standsicherheit der Stützmauer zusätzlich geschwächt, als ein Anrainer die Lastabtragung durch die Herstellung eines planaren Freisitzes beeinflusste und die Einbindetiefe verringerte.
Derzeit fordert der besagte Nachbar ein Mitwirkrecht bei der Gestaltung der ihm zugewandten Sichtfläche eines neuen Stützbauwerkes, ohne den Willen sich kostenmäßig daran zu beteiligen.
Wie ist die generelle Rechtlage hierzu?
Kann ggf. die Gemeinde für die auf fremden Grundstück errichtete Mauer, sie hatte keine Offerte an den vorherigen Eigentümer des Grundstücks 2/2 gerichtet, bei der Stabilisierungsmaßnahme bzw. der abschnittsweisen Verbesserung der Standsicherheit mit belangt werden?
Mit freundlichen Grüßen
12. September 2019 | 13:54

Antwort

von


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Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail: verwaltungsrecht@rkm-goettingen.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich interpretiere Ihre Ausführungen so, dass die Sandsteinmauer eine Stützmauer ist und das Flurstück 2/2 gegen Abrutschung sichert. Sie ist damit keine Grenzwand i.S.d. §§ 13 ff. des Landesnachbarrechtsgesetzes (LNRG). Gemäß § 13 LNRG hätte dem Nachbarn immerhin die (Neu-) Errichtung der Grenzwand mindestens 1 Monat vorher angezeigt werden müssen. Eine Einfriedung mit vergleichbaren Informationsansprüchen des Nachbarn liegt ebenfalls nicht vor.

Aus § 903 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) folgt das Recht des Eigentümers, mit in seinem Eigentum stehenden Sachen zu tun und zu lassen, was er will. Danach entscheidet Ihre Tochter allein, wie Stützmauern auf ihrem Grundstück baulich gestaltet werden. Sichergestellt sein muss nur, dass auch künftig kein Hangrutsch droht, die Stützmauer also ihren Zweck erfüllt.

Das Flurstück 2/2 wurde von Ihrer Tochter erworben, als bereits die Stützmauer darauf stand. Diese ist Bestandteil des Grundeigentums. Ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch gegen die Gemeinde auf Kostenübernahme oder -beteiligung ist nicht ersichtlich. Für einen gesetzlichen Beseitigungsanspruch spricht nach Ihrer Darstellung auch nichts: Der Nachbar dürfte die Maßnahme mindestens nachträglich gebilligt haben; es ist ferner angesichts der verstrichenen Zeit von Verjährung und von Verwirkung eines Beseitigungsanspruches auszugehen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 14. September 2019 | 05:04

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
wenn aber der vorherige Grundstückseigentümer der Gemeinde generell gestattete, die Stützmauer auf seinem Gelände (ohne finanzielle Beteiligung) zu errichten, wird dann infolge des Erwerbs von Flurstücks 2/2 der Rechtsnachfolger automatisch Eigentümer dieses Stützbauwerk? Nach Ihrer Feststellung wäre es künftig als Bestandteil des Grundeigentums anzusehen.
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. September 2019 | 09:37

Sehr geehrter Fragesteller,

da die Mauer dauerhaft mit dem Grundstück verbunden wurde und nicht nur einem vorübergehenden Zweck dient, ist sie nach §§ 94, 95 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Daran ändert es nichts, dass es zu früherer Zeit der Gemeinde gestattet wurde, die Mauer auf einem ihr fremden Grundstück zu bauen und ggf. zu unterhalten. Mit dem Erwerb von 2/2 ist nun Ihre Tochter Eigentümerin auch der Mauer geworden.

Selbst wenn die Mauer ein sog. Scheinbestandteil des Grundstücks wäre, dürfte heute die Gemeinde bestimmen, was mit der Mauer geschieht.

Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 14. September 2019 | 09:54

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