Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich interpretiere Ihre Ausführungen so, dass die Sandsteinmauer eine Stützmauer ist und das Flurstück 2/2 gegen Abrutschung sichert. Sie ist damit keine Grenzwand i.S.d. §§ 13 ff. des Landesnachbarrechtsgesetzes (LNRG). Gemäß § 13 LNRG hätte dem Nachbarn immerhin die (Neu-) Errichtung der Grenzwand mindestens 1 Monat vorher angezeigt werden müssen. Eine Einfriedung mit vergleichbaren Informationsansprüchen des Nachbarn liegt ebenfalls nicht vor.
Aus § 903 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) folgt das Recht des Eigentümers, mit in seinem Eigentum stehenden Sachen zu tun und zu lassen, was er will. Danach entscheidet Ihre Tochter allein, wie Stützmauern auf ihrem Grundstück baulich gestaltet werden. Sichergestellt sein muss nur, dass auch künftig kein Hangrutsch droht, die Stützmauer also ihren Zweck erfüllt.
Das Flurstück 2/2 wurde von Ihrer Tochter erworben, als bereits die Stützmauer darauf stand. Diese ist Bestandteil des Grundeigentums. Ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch gegen die Gemeinde auf Kostenübernahme oder -beteiligung ist nicht ersichtlich. Für einen gesetzlichen Beseitigungsanspruch spricht nach Ihrer Darstellung auch nichts: Der Nachbar dürfte die Maßnahme mindestens nachträglich gebilligt haben; es ist ferner angesichts der verstrichenen Zeit von Verjährung und von Verwirkung eines Beseitigungsanspruches auszugehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
wenn aber der vorherige Grundstückseigentümer der Gemeinde generell gestattete, die Stützmauer auf seinem Gelände (ohne finanzielle Beteiligung) zu errichten, wird dann infolge des Erwerbs von Flurstücks 2/2 der Rechtsnachfolger automatisch Eigentümer dieses Stützbauwerk? Nach Ihrer Feststellung wäre es künftig als Bestandteil des Grundeigentums anzusehen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
da die Mauer dauerhaft mit dem Grundstück verbunden wurde und nicht nur einem vorübergehenden Zweck dient, ist sie nach §§ 94, 95 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Daran ändert es nichts, dass es zu früherer Zeit der Gemeinde gestattet wurde, die Mauer auf einem ihr fremden Grundstück zu bauen und ggf. zu unterhalten. Mit dem Erwerb von 2/2 ist nun Ihre Tochter Eigentümerin auch der Mauer geworden.
Selbst wenn die Mauer ein sog. Scheinbestandteil des Grundstücks wäre, dürfte heute die Gemeinde bestimmen, was mit der Mauer geschieht.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt