2. September 2006
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20:11
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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die hier zu entscheidenen Frage ist die, ob Ihnen eine sogenannte Erwerbsobliegenheit trifft.
Gemäß § 1570 BGB haben Sie - zumindest ersteinmal grundsätzlich - einen Unterhaltsanspruch, wenn von Ihnen wegen der Erziehung und Pflege eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Wann eine Erwerbstätigkeit von Ihnen erwartet werden kann, wird von den Oberlandesgerichten unterschiedlich behandelt.
Einige Gerichte erwarten in der Regel ab dem 8. Lebensjahr eine Halbtagstätigkeit und ab dem 16.Lebensjahr eine Ganztagstätigkeit. Andere erwarten erst ab dem 12. Lebansjahr eine Halbtagstätigkeit, vorher nur eine geringere Teilzeitbeschäftigung.
Dieses würde auf Ihren Sachverhalt zutreffen. Sie wollen - nach Ihrer Schilderung - einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, damit die Betreuung Ihres Sohnes sichergestellt werden kann. Sie müssen, wenn es dazu käme, dass Sie überhaupt Unterhalt für sich geltend machen wollen, genau darlegen, warum der Sohn einer intensiveren Betreuung bedarf. Das muss genau dargelegt werden; unter Umständen durch Aussage der Lehrer oder zum Beispiel auch des Kinderarztes.
Aber auch nach der erstgenannten Rechtsprechung ( ab 8 Jahre Halbtags) können Sie sich darauf berufen, dass der Sohn einer besonderen Betreuung bedarf. Sie müssen aber unter Beweisantritten vortragen, warum das der Fall ist.
Sämtliche Altersangaben der Gerichte sind immer im Einzelfall zu überprüfen. Gibt es besondere Anhaltspunkte, halten die Gerichte an den oben genannten Altersgrenzen nicht fest.
Sie sollten die Aussichten genau mit Ihrer Rechtsanwältin besprechen, da auch das Zusammenleben mit Ihrem neuen Partner in die Unterhaltsberechnung einfließen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle