Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung werden keine Änderungen eintreten:
Auch beim Wechselmodell sind die Einkünfte beider Elternteile zu berücksichtigen und nach Ihrer Darstellung wird die Kindesmutter aufgrund derer Einkommenssituation dann nicht leistungsfähig sein.
Das hat zur Folge, dass Sie auch weiterhin den Kindsunterhalt zu tragen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtanwalt
Thomas Bohle, oldenburg
Hallo, danke für Ihre kurze Rückmeldung. Könnten Sie noch Stellung zum letzten Absatz nehmen zum Thema Trennungs Unterhalt? Der ist ja eigentlich auf 3 Jahre begrenzt oder?
Sehr geehrter Ratsuchender,
offenbar wurde der 2. Teil der Antwort nicht veröffentlicht; sorry. Selbstverständlich können Sie dann über
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eine weitere, kostenlose Rückfrage stellen.
Der 2. Teil der Antwort lautete:
Zunächst einmal sind die Angaben wahrheitsgemäß zu machen: Wenn also Zahlungen erfolgen, sind diese anzugeben.
Das ist zunächst auch unabhängig davon, ob eine Zahlungspflicht besteht, sodass ich daher dringend die wahrheitsgemäßen Angaben über erhaltene Zahlungen empfehlen muss.
Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach Trennung nichtverheirateter Eltern besteht nur dann, wenn die Kindesmutter als betreuender Elternteil eben wegen der notwendigen Kindesbetreuung nicht bzw. nicht ausreichend erwerbstätig sein kann.
Und es ist zutreffend, dass der Regelfall die ersten drei Lebensjahre des Kindes umfasst, in der keine, keine vollständige Erwerbstätigkeit von der Rechtsprechung erwartet wird.
Danach wird man von einer vollen Erwerbsobliegenheit ausgehen, sofern nicht ganz besondere Gründe für eine längere Kindesbetreuung sprechen (z.B. Behinderung).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg