Unterhaltsberechnung und hohe Beiträge private Krankenversicherung

18. September 2021 10:06 |
Preis: 33,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Meine Frau und ich sind seit 04/2020 getrennt lebend.

Ein Haus gehört uns beiden 50/50 nebst Krediten (auch 50/50)

Wir haben zwei Kinder (14 und 18j).
Die Tochter (14J) ist zusammen mit meiner Frau ausgezogen.
Der Sohn wohnt zusammen mit mir weiter im Haus

Ich bin privat krankenversichert (bis 1.10.21 mit beiden Kindern) und danach weiter zus mit der Tochter.

Die Beiträge für die KV sind starkt gestiegen und seit >6 Monaten mit €888 der grösste/höchste Kostenfator (Hauskredite sind €741)

Wird bei der Unterhaltsberechnung der PKV Beitrag abgezogen, oder nicht?

Bitte um ausführliche Antwort mit Angabe der § und Zitaten und Referenz-Urteilen.

Falls noch Details nötig sind, kann ich diese kurzfritig beibringen
18. September 2021 | 11:39

Antwort

von


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52428 Jülich
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E-Mail: thomasklein055@gmail.com
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Bei der Berechnung des Unterhaltes geht es um die Ermittlung des sog. unterhaltsrechtlichen Einkommens, das Ihre gem. § 1603 BGB zu ermittelnde Leistungsfähigkeit bestimmt.

Allgemein gilt, dass nur die Beträge von monatlichen Einkommen abzugsfähig sind, die nicht in den Selbstbehaltesbeträgen der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind.

Demnach sind sowohl die Kosten der privaten Krankenversicherung, als auch die Selbstbeteiligung bei der privaten Krankenversicherung, aber auch eine private Zusatzversicherung zur Krankenversicherung abziehbar, vorausgesetzt, sie bestanden bereits während der Ehe (etwa: OLG Hamm Az. 2 UF 64/08)

Soweit es um die Zahlung von Kindesunterhalt geht, wird man beim Abzug der Kosten der privaten Krankenversicherung, welche auch hier möglich ist, allerdings die Einschränkung machen müssen, dass die Zahlung des sog. Mindestuntehaltes (1. Stufe der Düsseldorfer Tabelle) möglich ist.

Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Klein


Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

Rückfrage vom Fragesteller 18. September 2021 | 13:09

DIe Versicherung bestand zu Ehezeiten

Bitte nennen Sie den Betrag / Mindesunterhalt für meinen 19jährigen studierenden Sohn (wohnt bei mir)

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. September 2021 | 14:03

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Leider kann ich Ihre Frage nicht beantworten, da die Beantwortung eine umfassende Unterhaltsberechnung voraussetzt, insbesondere unter Einbeziehung Ihres unterhaltsrechtlichen Einkommens und des Einkommens der Kindesmutter, da beide Elternteile gem. § 1606 III BGB anteilig nach Ihren Einkommensverhältnissen barunterhaltspflichtig gegenüber dem Sohn sind.

Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Klein

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