18. September 2021
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11:39
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Klein
Wilhelmstrasse 16
52428 Jülich
Tel: 0246197420
Web: https://www.ratimrecht.de
E-Mail: thomasklein055@gmail.com
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei der Berechnung des Unterhaltes geht es um die Ermittlung des sog. unterhaltsrechtlichen Einkommens, das Ihre gem. § 1603 BGB zu ermittelnde Leistungsfähigkeit bestimmt.
Allgemein gilt, dass nur die Beträge von monatlichen Einkommen abzugsfähig sind, die nicht in den Selbstbehaltesbeträgen der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind.
Demnach sind sowohl die Kosten der privaten Krankenversicherung, als auch die Selbstbeteiligung bei der privaten Krankenversicherung, aber auch eine private Zusatzversicherung zur Krankenversicherung abziehbar, vorausgesetzt, sie bestanden bereits während der Ehe (etwa: OLG Hamm Az. 2 UF 64/08)
Soweit es um die Zahlung von Kindesunterhalt geht, wird man beim Abzug der Kosten der privaten Krankenversicherung, welche auch hier möglich ist, allerdings die Einschränkung machen müssen, dass die Zahlung des sog. Mindestuntehaltes (1. Stufe der Düsseldorfer Tabelle) möglich ist.
Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
Rückfrage vom Fragesteller
18. September 2021 | 13:09
DIe Versicherung bestand zu Ehezeiten
Bitte nennen Sie den Betrag / Mindesunterhalt für meinen 19jährigen studierenden Sohn (wohnt bei mir)
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
18. September 2021 | 14:03
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Leider kann ich Ihre Frage nicht beantworten, da die Beantwortung eine umfassende Unterhaltsberechnung voraussetzt, insbesondere unter Einbeziehung Ihres unterhaltsrechtlichen Einkommens und des Einkommens der Kindesmutter, da beide Elternteile gem. § 1606 III BGB anteilig nach Ihren Einkommensverhältnissen barunterhaltspflichtig gegenüber dem Sohn sind.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein