Unterhalt während AuPair-Aufenthalt

| 23. Februar 2021 08:39 |
Preis: 50,00 € |

Familienrecht


Guten Tag,
für meine beiden Töchter, welche bei meiner Ex-Frau leben, zahle ich z.Zt. den regulären Unterhalt gem Düsseldorfer-Tabelle. Meine Ex-Frau bezieht auch das staatliche Kindergeld.
Meine älteste Tochter wird nun nach dem Schulabschluß ein Jahr im Ausland als AuPair verbringen. Das Kindergeld fällt weg, da meine Tochter dort keine Sprachkurse besuchen wird.
Wie sieht das jetzt mit dem Kindes-Unterhalt für meine Tochter aus, welchen ich an meine Ex-Frau leiste . Kann ich diesen für den Zeitraum des AuPair-Jahrs streichen/kürzen ?
Sehr geehrter Fragesteller,



Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zunächst einmal steht der Unterhalt jedenfalls nicht mehr Ihrer früheren Frau zu, sondern ggf, der Tochter. Hier ist allerdings zu überprüfen, ob noch ein ungedeckter Bedarf besteht: Üblicherweise übernimmt die Gastfamilie sowohl die Kosten der Unterbringung als auch ein Taschengeld. Wenn durch die Zuwendungen, die Ihre Tochter als Gegenleistung für ihre Arbeit erhält, der Bedarf gedeckt is, schulden Sie keinen Unterhalt mehr.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.


Mit freundlichen Grüßen

Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Rückfrage vom Fragesteller 23. Februar 2021 | 09:25

Besten Dank für die schnelle Antwort ! Ich schließe daraus, das -nach Beendigung des AuPair-Jahres- die Unterhaltszahlungen ggf. wieder aufzunehmen wären, wenn sich z.B. ein (unbezahltes) Studium oder ähnliches anschließt ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Februar 2021 | 09:55

Sehr geehrter Fragesteller,


gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Ja, der Unterhaltsanspruch besteht grundsätzlich bis zum Abschluss einer ersten Asubildung fort. Wenn Ihre Tochter den gesamten Bedarf während des Auslandsjahres selber decken kann, schulden Sie in dieser Zeit keinen Unterhalt. Sobald die Tochter aber eine Ausbildung oder ein Studium aufnimmt, bei dem sie ihren Bedarf nicht oder nicht vollständig decken kann, sind Sie und ggf. auch die Kindesmutter (bei volljährigen Kindern schulden beide Eltern Barunterhalt) wieder zum Unterhalt verpflichtet.

Mit freundlichen Grüßen

Anja Holzapfel

Bewertung des Fragestellers 23. Februar 2021 | 10:03

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