Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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die einschlägige Vorschrift ist hier § 1605 BGB. Sie regelt die Auskunftspflicht.
Danach besteht zwar grundsätzlich keine unaufgeforderte Auskunftspflicht.
ABER ausnahmsweise ist dieses der Fall, wenn nach § 242 BGB nach Treu und Glauben erwartete werden kann, dass in bestimmten Fällen eine Auskunft zu erwarten ist. Von der Rechtsprechung ist dieses angenommen worden, bei nachhaltigen Änderungen, die sich sich ebenso nachhaltig auf die Bedürftigkeit ausgewirkt haben.
Dazu wird auch die Beendigung der Ausbildung zählen müssen, weil Sie möglicherweise in dem erlernten Beruf tätig waren und Einkünfte erzielt haben. Aber selbst wenn Sie nicht gearbeitet haben sollten, wirkt sich dieses auf Ihre Bedürftigkeit aus.
Sicherlich ist die konkrete Beantwortung Ihrer Frage eine Auslegungssache. Vorbehaltlich einer genaueren Prüfung bin ich aber der Auffassung, dass hier in der Tat die unaufgeforderte Auskunftspflicht bestanden hat.
Eine andere Sache ist natürlich die, dass Sie Ihrem Vater das Ende der Ausbildung mitgeteilt haben. NUR in einem Gerichtsverfahren müsste dieses bewiesen werden.
Insgesamt sollte daher der Vortrag im Gerichtsverfahren durch einen Kollegen überprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Vielen Dank bisher Herr Bohle,
mein Vater hat sich um Anträge für Kindergeld gekümmert in welchen er auch angeben musste bis wann meine Ausbildung läuft...etc.
Ist das nicht ein Beweis dafür das er genau wusst ewann das ganze endet ?
Ist es kein Argument , das es dem Vater doch wohl zumutbar gewesen sein müsste seine Tochter entweder mündlich oder schriftlich aufzufordern sich dort und dort zu melden damit die Unterhaltspfänung gestoppt wird?
Sehr geehrte Ratsuchende,
sicherlich werden die genannten Anhaltspunkte eine Rolle spielen.
Sie haben natürlich auch mit dem Argument Recht, dass Ihr Vater schon bei Beendingung gegen die weitere Pfändung hätte vorgehen können. Das wäre ihm möglich gewesen, in dem er auch die Abänderung des Titels rechtzeitig beantragt und die Einstellung der Zwangsvollstreckung begehrt hätte.
Es wird hier eine richtliche Auslegung sein, inwieweit Ihnen anzulasten ist, nach der erneuten Pfändung ( wenn alle Rückstände auch beglichen sind ) Mitteilung zu machen und notfalls zuviel gezahlte Beträge einfach zurück zu überweisen.
Es ist eine Abwägungsentscheidung, die dem Richter obliegt. Allerdings muss man auch die für Sie sprechenden Argumente anbringen, um zu erreichen, dass die Abwägung der beiderseitgen Interessen doch zu Ihren Gunsten ausgeht.
Insoweit sollten Sie einen Kollegen vor Ort zu Rate ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle