Unterhalt duales Studium

| 2. Februar 2021 10:40 |
Preis: 55,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Guten Tag,

Mein Anliegen:

Ich bin seit 2006 geschieden habe 2 volljährige Kinder eines davon ,mein Sohn, führt bereits sein eigenes Leben
Für meine Tochter 21 Jahre zahle ich derzeit 826 € Unterhalt /Monat.
Nun macht meine Tochter ein duales Studium und bezieht somit ein eigenes Einkommen von ca 700 € netto.Sie wohnt mit meiner Exfrau in einer Wohnung.

Ich selbst habe einen Nettoverdienst von ca 2300 € ,meine Exfrau ca 1600 €.

Nun meine Frage:
Wie viel Unterhalt müsste ich rechnerisch denn wirklich zahlen?

Vielen Dank schon einmal im Voraus
2. Februar 2021 | 11:44

Antwort

von


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24105 Kiel
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Unterhaltsbedarf eines Studierenden mit eigenem Hausstand beträgt monatlich 860,-EUR. Das Kindergeld steht ab Volljährigkeit dem Kind zu und ist in voller Höhe bedarfsmindernd anzurechnen. Es verbleibt dann ein Unterhalt von monatlich 641. Eigenes Einkommen ist anzurechnen, wobei ein Teil unter Umständen anrechnungsfrei bleiben kann, sofern ausbildungsbedingt Mehraufwendungen geltend gemacht werden können. Aber selbst wenn man das Einkommen nicht vollständig anrechnet, verbleibt kein zu zahlender Unterhalt mehr.

Da Ihre Tochter aber im Haushalt der Mutter wohnt, wäre der Unterhaltsbedarf eigentlich der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Dabei werden zur Ermittlung der richtigen Einkommensgruppe die Einkommen der Eltern zusammengerechnet. Danach besteht ein Unterhaltsbedarf von 547,- EUR monatlich, wobei das Kindergeld bereits in Abzug gebracht ist. Eigenes Einkommen ist wiederum anzurechnen, so dass auch auf diese Weise keine Unterhaltsverpflichtung mehr bleibt.

Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass ab Volljährigkeit beide Elternteile im Verhältnis Ihrer Einkommen barunterhaltspflichtig sind.

Ich kann Ihnen nur empfehlen, Ihre Zahlungen sofort einzustellen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 2. Februar 2021 | 11:56

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"Vielen Dank für Ihre schnelle und kompetente Auskunft, so ähnlich hatte ich das auch bereits im Netz recherchiert, aber im Dschungel der Gesetze verliert man irgendwann den Überblick und darum hat mir Ihre Antwort sehr viel weitergeholfen.
Vielen Dank"
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2. Februar 2021
5/5.0

Vielen Dank für Ihre schnelle und kompetente Auskunft, so ähnlich hatte ich das auch bereits im Netz recherchiert, aber im Dschungel der Gesetze verliert man irgendwann den Überblick und darum hat mir Ihre Antwort sehr viel weitergeholfen.
Vielen Dank


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