Sehr geehrter Fragesteller,
die Mutter hat gegen den Kindsvater schon vor Geburt einen Unterhaltsanspruch aus § 1615l BGB.
Das Kind hat ab Geburt einen eigenen Unterhaltsanspruch aus § 1601 BGB.
Wird die Vaterschaft nicht anerkannt, so wäre Sie gerichtlich festzustellen, §§ 1600d BGB. Innerhalb dieses Verfahrens wird als Vater vermutet, wer der Mutter in der Empfängniszeit beigewohnt hat. Lebten Kindsmutter und vermeintlicher Vater in diesem Zeitraum zusammen, ist dies schon ein starkes Indiz für die Beiwohnung. Der Vater kann in diesem Falle aber die Vermutung entkräften. §§ 169, 178 FamFG. Hier wäre die Blutabnahme am Kind durch die Mutter zu dulden, um Aufschluss über die Abstammung zu erhalten. Das gerichtliche Verfahren über die Feststellung der Vaterschaft kann schon vor Geburt betrieben werden. Dies empfiehlt sich freilich nur dann, wenn abzusehen ist, dass Gründe für die gesetzliche Vaterschaftsvermutung vorliegen (etwa nachweisbares Zusammenleben). Jedenfalls aber nach Geburt, wenn sich die Abstammung feststellen lässt, sollte das Verfahren betrieben werden, wenn die Mutter weiß, dass der vermeintliche Vater auch der wirkliche ist.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
die Mutter hat gegen den Kindsvater schon vor Geburt einen Unterhaltsanspruch aus § 1615l BGB.
Das Kind hat ab Geburt einen eigenen Unterhaltsanspruch aus § 1601 BGB.
Wird die Vaterschaft nicht anerkannt, so wäre Sie gerichtlich festzustellen, §§ 1600d BGB. Innerhalb dieses Verfahrens wird als Vater vermutet, wer der Mutter in der Empfängniszeit beigewohnt hat. Lebten Kindsmutter und vermeintlicher Vater in diesem Zeitraum zusammen, ist dies schon ein starkes Indiz für die Beiwohnung. Der Vater kann in diesem Falle aber die Vermutung entkräften. §§ 169, 178 FamFG. Hier wäre die Blutabnahme am Kind durch die Mutter zu dulden, um Aufschluss über die Abstammung zu erhalten. Das gerichtliche Verfahren über die Feststellung der Vaterschaft kann schon vor Geburt betrieben werden. Dies empfiehlt sich freilich nur dann, wenn abzusehen ist, dass Gründe für die gesetzliche Vaterschaftsvermutung vorliegen (etwa nachweisbares Zusammenleben). Jedenfalls aber nach Geburt, wenn sich die Abstammung feststellen lässt, sollte das Verfahren betrieben werden, wenn die Mutter weiß, dass der vermeintliche Vater auch der wirkliche ist.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA