Unschuldig des Diebstahls angezeigt

| 17. September 2015 15:03 |
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Strafrecht


Beantwortet von


16:17
Unschuldig des Diebstahls angezeigt; Frage ob Gegenanzeige wg. falscher Verdächtigung oder übler Nachrede möglich/sinnvoll:

Folgende Situation:
Bin als selbständiger Ausfahrer für Backwaren jeden Morgen als einer von ca. 10 Fahrern in einem Packraum (zum Eintüten von Broten,...) anwesend, um diese danach auf einer festen Route auszufahren.
Der Kollegin neben mir (arbeite seit 1,5 Jahren jeden Tag mit ihr zusammen) kam ihr Handy abhanden, das sie auf ihrem Arbeitstisch liegen hatte. Dies ist ihr offenbar aufgefallen, nachdem ich und alle anderen Fahrer die Station verlassen hatten. Da ich direkt neben ihr arbeite und da ihr Handy offenbar in einem relativ nahegelegenen Bereich, in dem ich jeden Morgen Waren ausfahre zuletzt von der Telefongesellschaft geortet wurde, bevor sie es sperren ließ, hat sie mich als Hauptverdächtigen ausgemacht und als einzigen angezeigt. Dies hat sie auch gleich mehreren anwesenden Kollegen mitgeteilt.
2 1/2 Monate danach kamen gestern 2 Polizeibeamte in meine Wohnung, um sporadisch und mit einem Lachen im Gesicht, die Wohnung zu durchsuchen und mich über das Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls gegen mich zu informieren.
Für nächste Woche bin ich zu einer Anhörung geladen.

Um die Anzeige samt Hausdurchsuchung nicht unwidersprochen zur Kenntnis zu nehmen und mich durch das Nichtstun eventuell verdächtig zu machen, überlege ich eine Anzeige wegen falscher Verdächtigung oder übler Nachrede einzureichen.
Nach meinen bisherigen Internet-Recherchen scheint "Falsche Verdächtigung" auszuscheiden (sie kann ja nicht wissen, dass ich es nicht war). "Üble Nachrede" beziehe ich darauf, dass sie mich sofort als "den Täter" ausgemacht hat, und das auch gleich anderen Kollegen so mitgeteilt hat.

Vor allem was die erwähnten Gegenanzeigen - oder irgendwelche andere Anzeigen mit ähnlicher Intention - anbetrifft, hätte ich gerne Informationen, ob diese möglich und sinnvoll sind.
17. September 2015 | 16:01

Antwort

von


(2334)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: mail@ra-raab.de
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Aufgrund der Sachverhaltsschilderung unterstellte ich, dass die Mitarbeiterin, die gegen Sie Strafanzeige erstattet hat, tatsächlich der Meinung ist, Sie hätten das Handy entwendet. Wenn dem so ist, liegt es natürlich nahe, dass die Kollegin gegen Sie Strafanzeige erstattet.

Deshalb ist wohl auch gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden.

Damit es zu einer Anklage kommt, muss ein hinreichender Tatverdacht bestehen. Ob die Umstände, die die Kollegin in ihrer Anzeige aufgeführt hat, hierfür ausreichen, kann man derzeit nicht sagen.


2.

Von Gegenanzeigen halte ich wenig, wenn sie sachlich nicht hinreichend fundiert sind.

Eine Anzeige wegen übler Nachrede gemäß § 186 StGB käme nur dann in Betracht, wenn die Kollegin den anderen Mitarbeitern erzählt hätte, dass Sie das Handy gestohlen haben. Hat die Kollegin dagegen nur erwähnt, dass sie gegen Sie Strafanzeige wegen des Verdachts des Diebstahls erstattet habe, wäre der Tatbestand der üblen Nachrede nicht erfüllt.

Die falsche Verdächtigung gemäß § 164 StGB scheidet tatbestandsmäßig schon deshalb aus, weil die Kollegin Sie dann angezeigt haben müsste, obwohl sie weiß, dass Sie als Täter nicht in Betracht kommen. Wie Sie schon treffend sagen, geht die Kollegin davon aus, dass Sie tatsächlich ihr Handy entwendet hätte.


3.

Vor diesem Hintergrund kann ich Ihnen also nicht zu einer (sinnvollen) Gegenanzeige raten. Im übrigen würden Sie diesen Vorgang nur unnötig "aufblähen".

Wenn sich aus den Ermittlungen ergibt, dass Sie als Täter nicht in Betracht kommen, würde das Ermittlungsverfahren gegen Sie gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 17. September 2015 | 16:13

Ich habe ja mitgehört, wie die Kollegin den anderen Kollegen erwähnt hat, daß ich ihr Handy gestohlen habe. Wäre §186 erfüllt und wie müßte ich das der Polizei gegenüber beweisen? Mit einem Zeugen von den Kollegen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. September 2015 | 16:17

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


Dann wäre zwar ggf. der Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt, ob das aber weiterführt, bleibt fraglich. Sie müßten die Kollegen als Zeugen namentlich benennen.

Nach wie vor rate ich von einer Gegenanzeige ab.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 19. September 2015 | 18:36

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