Unklare Vertragsklausel beim Kauf eines hochwertigen Instrumentes

| 25. Januar 2024 20:44 |
Preis: 95,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Ich habe vor 4 Jahren ein hochwertiges Klavier gemietet. Die Miete wurde in monatlichen gleichen Beträgen gezahlt. Ich möchte nun das Instrument kaufen. Der Vermieter hat bei Mietbeginn im Mietvertrag den Restkaufpreis festgelegt. Außerdem noch folgenden Passus: Im Falle einer Kaufübernahme des Mietinstrumentes durch den Mieter ist der Vermieter bereit, auf den Kaufpreis die folgenden bereits gezahlten Bestandteile als Anzahlung anzurechnen: 24 Monatsmieten+Mietkaution.

In den Geschäftsbedingungen zum Mietvertrag, die beide Parteien ebenfalls unterschrieben haben, steht folgender Passus: Für eine etwa notwendige Zeitwertberechnung gilt der im Mietvertrag festgehaltene Versicherungswert/Kaufpreis abzüglich 1,5% monatlich seit Gebrauchsüberlassung abzüglich eines merkantilen Minderwertes in Höhe von 20% durch die Auslieferung.

Ich habe von dem Vermieter gefordert, die Minderung des Restkaufpreises nach dem Passus in den Geschäftsbedingungen vorzunehmen. Der Vermieter verweist auf die festgelegte Restkaufsumme im Mietvertrag und führt aus, dass der Passus in den Geschäftsbedingungen keine Auswirkung auf den Kaufpreis hätte, sondern nur versicherungstechnisch von Belang wäre. Dies wurde allerdings bei Vertragsabschluss nicht erwähnt. Ich gehe davon aus, dass die Zeitwertermittlung sehr wohl Einfluss auf den Restkaufpreis hat, sonst wäre dieser Punkt nicht in den Geschäftsbedingungen aufgeführt. Versicherungstechnische Belange gehen mich als Verbraucher auch nichts an und diese hätte ich demnach auch nicht unterschreiben müssen.
1. Liegt hier eine, wenn auch vielleicht unbeabsichtigte Täuschung vor?
2. Welche Bestandteile des Vertrages sind nun gültig?
3. Die AGBs enthalten sonst keine weiteren wesentlichen Punkte zum Kauf des Instrumentes
4. Der Mietvertrag enthält ebenfalls keine weiteren wesentlichen Punkte zum Kauf des Instrumentes
5. Wie sollte ich mich weiter verhalten?

Vielen Dank
25. Januar 2024 | 21:32

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:

Ich teile nach Ihrer Schilderung die Ansicht des Vermieters. Gerade Ihnen als Verbraucher wurde im Mietvertrag selbst m.E. gegenüber klar festgelegt, wie hoch der zu zahlende (Rest)Kaufpreis ist, wenn Sie das Klavier übernehmen wollen. So sollte es auch sein und es sollten sich nicht in den Geschäftsbedingungen irgendwelche anderen Berechnungsmethoden verstecken.

Beim Punkt in den Geschäftsbedingungen geht es auch nicht um den Kauf, sondern um eine ggf. "notwendige Zeitwertberechnung", die nur ausgehend vom festgelegten Kaufpreis erfolgen soll. Diese könnte z.B. zum Tragen kommen, wenn das Klavier zerstört wird und sich die Frage stellt, wie hoch der zu ersetzende Zeitwert ist. Hier soll die Klausel Streit über die Ermittlung des Wertes zum jeweiligen Zeitpunkt den Boden entziehen.

Ohne weitere Anhaltspunkte gibt es hier leider keine Anzeichen, dass diese Klausel Einfluss auf den vereinbarten Kaufpreis hat, den Sie im Mietvertrag festgelegt haben.

Sie können natürlich versuchen, mit dem Vermieter weiter über den Kaufpreis verhandeln, aber ich sehe tatsächlich keine Aussicht auf Erfolg, rechtlich eine Reduzierung unter Berufung auf die Klausel in den Geschäftsbedingungen zu erreichen.

Leider habe ich hier keine besseren Nachrichten, so gerne ich Ihnen auch Möglichkeiten aufgezeigt hätte, das Klavier günstig(er) zu bekommen.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

Bewertung des Fragestellers 25. Januar 2024 | 22:32

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