Universität akzeptiert Moduleinbringung nicht

| 26. Januar 2016 20:24 |
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Schule, Hochschule, Prüfungen


Zusammenfassung

Zum Verständnis einer Bachelorprüfungsordnung sind vor allem Formulierungen dieser Ordnung selbst heranzuziehen. Die Formulierung, es sei "ein Seminar" zu belegen, kann dann bedeuten, dass maximal eine Seminarbelegung möglich ist.

Sehr geehrte Damen und Herren,


ich bin Informatik Student an der Universität Augsburg im Bachelor Studiengang.


Zur Erreichung der für den Studienabachluss notwendigen Credit-Points können wir gemäß der Prüfungsordnung an sogenannten Seminaren teilnehmen.


Ich habe an einem Seminar teilgenommen. Dies wurde vom Prüfungsamt anerkannt und die Creditpoints wurden mir gutgeschrieben.


Jetzt würde ich mich gerne für ein zweites Seminar anmelden. Die Anmeldung lehnt das Prüfungsamt ab mit der Begründung, dass man nur ein einziges Seminar belegen darf.


Dazu die Prüfungsordnung in § 16 Abs. 3 Punkt 3:


Prüfungsordnung: http://www.zv.uni-augsburg.de/de/sammlung/download/1_Rechtssammlung_neu/Konsolidierungen/FAI/Studiengaenge/Bachelor/Informatik/M-510-5-2-002.pdf


"24 Leistungspunkte in der Modulgruppe Informatik-Vertiefung; in dieser Modulgruppe
müssen ein Seminar mit 4 Leistungspunkten sowie zur vertiefenden Berufsqualifizierung
entweder ein zweimonatiges Betriebspraktikum mit 11 Leistungspunkten oder
mindestens ein internes praktisches Modul mit 11 Leistungspunkten erfolgreich absolviert
werden "


Es müssen ein Seminar mit 4 Leistungspunkten erbracht werden. Schließt das aus, dass mehr Seminare erbracht werden können? Laut Prüfungsamt schon. Das halte ich nicht für korrekt.


An anderen Stellen der Prüfungsordnung wird nämlich explizit erwähnt, wenn nur genau eine Option möglich ist (z.B. § 5 Abs. 1 S. 2).


In der Master-Prüfungsordnung wird im Punkt Seminare "mindestens ein Seminarmodul, maximal zwei Seminarmodule" explizit erwähnt.


Lassen diese Argumente nicht erkennen, dass im Bachelor Studiengang mehrere Seminare erlaubt sind?


Ich habe diese Argumente bereits beim Prüfungsamt vorgetragen. Diese lehnen den Antrag jedoch auch weiterhin mündlich ohne weitere Begründung ab.


Heißt "ein Seminar mit 4 Leistungspunkten" im Juristendeutsch möglicherweise übersetzt "genau ein Seminar, nicht mehr und nicht weniger" ?


Ich bitte
a) um Ihre rechtliche Ersteinschätzung
b) um Tipps fürs weitere Vorgehen


Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.

Leider zeigt der genaue Wortlaut des § 16 Abs. 3 Punkt 3 aus meiner Sicht, nicht die von Ihnen "gewünschte" Regelung. Vielmehr spricht die Formulierung eher für die Ansicht des Prüfungsamtes, dass genau ein Seminar gemeint ist. Das ergibt sich meiner Meinung nach daraus, dass im gleichen Satz durch die Formulierung "mindestens ein internes praktisches Modul" zum Ausdruck gebracht wird, dass hier gerade mehrere Module möglich wären. Den Zusatz "mindestens" würde die Prüfungsordnung nicht benötigen, wenn auch zuvor nur die Mindestbelegungen beschrieben wären. Die Master-Prüfungsordnung kann zum Verständnis der Bachelor-Prüfungsordnung an dieser Stelle nicht herangezogen werden.

Daher spricht vieles dafür, dass Ihre Seminaranmeldung zum zweiten Seminar zu recht abgelehnt wurde.

Ein Rechtsstreit hierum erscheint mir nicht aussichtsreich, insbesondere weil hier auch mit zeitlichen Verzögerungen oder Kostenbelastungen (Kostenrisiko z.B. für ein Eilverfahren beim Verwaltungsgericht) zu rechnen wäre.

Sie sollten daher in erster Linie durch die Belegung anderer Veranstaltungen sicherstellen, dass Sie fristgerecht die Punktzahl erreichen können. Wenn Sie dann ergänzend (!) noch die Belegung des Seminars erstreiten wollen, empfehle ich hierzu vorab auch Kontakt mit Ihrer Studierendenvertretung vor Ort aufzunehmen. Häufig besteht dort ein Überblick darüber, ob es bereits im Fall von anderen Studierenden Streit über die Seminarbelegung gegeben hat. Auch stehen dort in der Regel - kostengünstig oder sogar kostenfrei - örtliche Rechtsanwälte zur weiteren Beratung zur Verfügung.

Ich bedaure, dass ich Ihnen keine positive Einschätzung geben konnte, wünsche Ihnen aber für den weiteren Studienverlauf und -abschluss alles Gute!

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Hotstegs
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller 26. Januar 2016 | 21:19

Hallo,

nächst möchte ich mich für Ihre ausführliche Antwort bedanken. Selbstverständlich werde ich Sie im Anschluss positiv bewerten.

Erlauben Sie mir jedoch bitte noch eine ergänzende Nachfrage:

Ich habe das Seminar schon vollständig absolviert. Eine wissenschaftliche Arbeit eingereicht und einen Vortrag gehalten.

Der Professor hat sich sogar schon eine Note festgelegt und teilte mit, dass alle Teilnehmer bestanden haben.

Nur diese wird vom Prüfungsamt jetzt nicht eingetragen.

Habe ich die ganze Arbeit also umsonst gemacht? Mir fehlen genau diese Punkte zur Bachelorprüfung.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Januar 2016 | 22:18

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Nachfrage, die mir natürlich die Dramatik Ihres Falls noch einmal verdeutlicht. In diesem Fall empfehle ich Ihnen rein vorsorglich, um nicht etwa später Fristen zu versäumen, dennoch eine Alternativveranstaltung für die letzten fehlenden Punkte zu suchen und zu belegen.

Sollten Sie die Anerkennung des zweiten Seminars erstreiten wollen, wäre zu fragen, ob Ihre Anmeldung im elektronischen Prüfungsverwaltungssystem hier schon eine "Zusicherung" sein könnte, das Prüfungsamt werde das Seminar anerkennen. Ich befürchte aber, dass man dies nicht annehmen kann, weil der Dozent für die Seminaranmeldung, -durchführung, etc. zuständig ist, gerade aber nicht für die Gesamtprüfung des Bachelors.

Es besteht daher aus meiner Sicht das tatsächlich große Risiko, dass Ihre Seminarpunkte nicht verwertet werden können.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Hotstegs
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 26. Januar 2016 | 22:52

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Stellungnahme vom Anwalt:
Herzlichen Dank für Ihre sehr schnelle und sehr positive Rückmeldung. Ich habe mich darüber gefreut, gerade weil ich weiß, dass meine Beratung inhaltlich keine "gute Nachricht" dargestellt hat. Ich wünsche Ihnen aber dennoch viel Erfolg. Mit freundlichen Grüßen aus Düsseldorf, Robert Hotstegs, Rechtsanwalt