Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Händler von dem Sie das Netzteil gekauft haben, hat Ihnen zunächst gem. §§ 433, 434, 437, 439 BGB nach Gewährleistungsrecht ein neues Netzteil zur Verfügung zu stellen. Gem. § 439 Abs.1 BGB haben Sie einen Anspruch gegenüber dem Verkäufer, ein neues Netzteil zu verlangen.
Generell verjähren Ihre Gewährleistungsrechte gem. § 438 Abs.1 Nr.3 BGB in zwei Jahren.
Für den Fall, dass auch das neue Netzteil mangelbehaftet sein sollte, könne Sie nach §§ 433,434,437,440,323 BGB vom Vertrag zurücktreten und gem.§ 325 BGB den folgenden Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verkäufer des Netzteils geltend machen.
Er ist gem. §§ 433, 434, 437 Nr.3, 280 Abs.1 BGB unter Berücksichtigung der weiteren folgenden Voraussetzungen verpflichtet, Ihnen die für die Reparatur des Notebooks entstehenden Kosten als Kompensation des Ihnen entstandenen Erfüllungsschadens zu ersetzen. Denn offensichtlich führte gerade das mangelhafte und offenkundig bereits genutztes und insofern nicht mehr neues Netzteil kausal zum Schaden an Ihrem Notebook.
Allerdings sind Sie als Anspruchssteller nach allgemeinen Grundsätzen für das Vorliegen eines Mangels am Netzteil bei Übergabe des Selben beweisbelastet (§§ 434 Abs.1 S.1, 446 S.1 BGB). Denn die gem. § 476 BGB grundsätzlich eingreifende Beweislastumkehr nach der für den Fall, dass sich ein Mangel sechs Monate nach Übergabe der Kaufsache zeigt, vermutet wird, dass dieser bereits bei Übergabe der Kaufsache vorlag, greift vorliegend nicht ein.
Auch müssen Sie die Kausalität zwischen dem Mangel am Netzteil und dem letztlich am Notebook entstanden materiellen Schaden beweisen.
Im Falle eines Prozess wird die bloße Darlegung des Schadenshergangs nicht ausreichen, um die Mangelhaftigkeit des Netzteils zu beweisen, sodass hier ein Sachverständigengutachten notwendig ist, um eine für Sie günstige Beweissituation zu schaffen.
Gegen den Hersteller des Netzteils kann nach dem Produkthaftungsgesetz vorgegangen werden. Gem. § 1 Produkthaftungsgesetz können Sie vom Hersteller des Netzteils für den Fall, dass durch einen Fehler am Netzteil, für dessen Vorliegen Sie auch hier beweisbelastet sind, Ihr Notebook beschädigt wurde, Schadensersatz für das beschädigte Notebook verlangen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen und wünsche Ihnen in dieser Angelegenheit noch alles Gute
Mit freundlichen Grüßen
Marksen Ouahes
(Rechtsanwalt)
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Händler von dem Sie das Netzteil gekauft haben, hat Ihnen zunächst gem. §§ 433, 434, 437, 439 BGB nach Gewährleistungsrecht ein neues Netzteil zur Verfügung zu stellen. Gem. § 439 Abs.1 BGB haben Sie einen Anspruch gegenüber dem Verkäufer, ein neues Netzteil zu verlangen.
Generell verjähren Ihre Gewährleistungsrechte gem. § 438 Abs.1 Nr.3 BGB in zwei Jahren.
Für den Fall, dass auch das neue Netzteil mangelbehaftet sein sollte, könne Sie nach §§ 433,434,437,440,323 BGB vom Vertrag zurücktreten und gem.§ 325 BGB den folgenden Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verkäufer des Netzteils geltend machen.
Er ist gem. §§ 433, 434, 437 Nr.3, 280 Abs.1 BGB unter Berücksichtigung der weiteren folgenden Voraussetzungen verpflichtet, Ihnen die für die Reparatur des Notebooks entstehenden Kosten als Kompensation des Ihnen entstandenen Erfüllungsschadens zu ersetzen. Denn offensichtlich führte gerade das mangelhafte und offenkundig bereits genutztes und insofern nicht mehr neues Netzteil kausal zum Schaden an Ihrem Notebook.
Allerdings sind Sie als Anspruchssteller nach allgemeinen Grundsätzen für das Vorliegen eines Mangels am Netzteil bei Übergabe des Selben beweisbelastet (§§ 434 Abs.1 S.1, 446 S.1 BGB). Denn die gem. § 476 BGB grundsätzlich eingreifende Beweislastumkehr nach der für den Fall, dass sich ein Mangel sechs Monate nach Übergabe der Kaufsache zeigt, vermutet wird, dass dieser bereits bei Übergabe der Kaufsache vorlag, greift vorliegend nicht ein.
Auch müssen Sie die Kausalität zwischen dem Mangel am Netzteil und dem letztlich am Notebook entstanden materiellen Schaden beweisen.
Im Falle eines Prozess wird die bloße Darlegung des Schadenshergangs nicht ausreichen, um die Mangelhaftigkeit des Netzteils zu beweisen, sodass hier ein Sachverständigengutachten notwendig ist, um eine für Sie günstige Beweissituation zu schaffen.
Gegen den Hersteller des Netzteils kann nach dem Produkthaftungsgesetz vorgegangen werden. Gem. § 1 Produkthaftungsgesetz können Sie vom Hersteller des Netzteils für den Fall, dass durch einen Fehler am Netzteil, für dessen Vorliegen Sie auch hier beweisbelastet sind, Ihr Notebook beschädigt wurde, Schadensersatz für das beschädigte Notebook verlangen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen und wünsche Ihnen in dieser Angelegenheit noch alles Gute
Mit freundlichen Grüßen
Marksen Ouahes
(Rechtsanwalt)
Rückfrage vom Fragesteller
29. Februar 2012 | 08:04
Guten Tag,
Vielen Dank für die sehr ausführliche Antwort, das hat mir sehr geholfen.
Vielleicht könnten Sie mir nur noch mitteilen, wer die Kosten für das Sachverständigengutachten tragen muss.
Besten Dank und schönen Tag!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
29. Februar 2012 | 08:44
Sehr geehrter Fragesteller,
die Kosten des Sachverständigengutachtens sind als notwendige Rechtsverfolgungskosten generell erstattungsfähig, wenn die Partei ihre Behauptung - wie in Ihrem Fall - nur mittels eines Sachverständigengutachtens darlegen und unter Beweis stellen kann. Die Kosten hat hierbei der Gegner zu tragen, wenn dieser im Prozess unterliegt.
Mit den besten Grüßen
Marksen Ouahes
Rechtsanwalt