20. Mai 2015
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03:16
Antwort
vonRechtsanwalt Christian D. Franz
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zunächst möchte ich Sie ein wenig beruhigen. Selbst im Falle einer Verurteilung hätten Sie sicherlich nicht mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen. Der Unrechtsgehalt Ihrer Tat bewegt sich im unteren Bereich, sodass lediglich mit einer Geldstrafe zu rechnen wäre.
Ob es tatsächlich zu einem gerichtlichen Strafverfahren kommen wird, steht allerdings noch keineswegs fest.
Ihre Tat ist zwar noch nicht verjährt, da die Verjährungsfrist hier fünf Jahre beträgt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Beachten sollten Sie jedoch, dass Sie nicht etwa Ihre Unschuld beweisen müssen. Vielmehr müssen die Ermittlungsbehörden beweisen, dass Sie strafbar gehandelt haben. Die Ermittlungsbehörden müssen insbesondere nachweisen, dass Sie am Tattag das Fahrzeug geführt haben. Bei mehr als drei Jahren nach der Tat wird dies erfahrungsgemäß sehr schwierig sein.
Wie die Beweislage aussieht, kann letztlich jedoch nur ein Blick in die Ermittlungsakte klären. Hier wäre es ratsam, durch einen Anwalt Akteneinsicht zu beantragen. Sobald dies geschehen ist, kann am sinnvollsten geklärt werden, ob Sie eine Aussage machen sollten. Momentan möchte ich Ihnen daher empfehlen, den Vernehmungstermin nicht wahrzunehmen. Zum Erscheinen und zur Aussage sind Sie nicht verpflichtet.
Eine weitere mögliche Verteidigungsstrategie könnte darin bestehen, dass Sie keinen nennenswerten Schaden an dem Betonwürfel erkannt haben. Ein Unfall im strafrechtlichen Sinne liegt nämlich nur vor, wenn an fremden Gegenständen ein nicht ganz belangloser Sachschaden entstanden ist. Wenn Sie beispielsweise davon ausgegangen sind, dass der Betonwürfel ohne weiteren Schaden lediglich umgefallen ist, so hätten Sie insoweit ohne Vorsatz gehandelt. Eine strafbare Unfallflucht würde dann nicht vorliegen.
Auch für diese zuletzt genannte Verteidigungsstrategie wäre ein Einblick in die Ermittlungsakte aber ebenfalls unverzichtbar.
Sollten Sie nach oder ohne Akteneinsicht ein Geständnis ablegen, so würde dies zweifellos zu Ihren Gunsten berücksichtigt werden. Ich halte es sogar für wahrscheinlich, dass das Verfahren eingestellt würde (evtl. gegen eine Geldauflage). Sollte es dennoch zu einer Anklage kommen, haben Sie im Falle eines Schuldspruchs – wie erwähnt – lediglich eine untere Geldstrafe zu befürchten. Bei der Strafzumessung würde das Gericht Ihre geständige Aussage strafmildernd berücksichtigen.
Ich hoffe sehr, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Bei Unklarheiten stehe ich für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian D. Franz, Rechtsanwalt