Sehr geehrter Fragesteller!
Vielen Dank für die Anfrage.
Zunächst möchte ich den Sachverhalt klarstellen. Sie schreiben, ein Lkw sei ihnen in die linke Seite gefahren. Dabei hätten sie sich auf dem Standstreifen befunden bzw. sich auf diesem langsam fortbewegt. Dieser Schilderung ist daher zu entnehmen, dass sich der Lkw Fahrer ebenfalls verkehrsrechtswidrig auf den Standstreifen einordnen bzw. hinüber wechseln wollte.
Wenn das den Tatsachen entspricht, wäre es so, dass sie sich beide verkehrsordnungswidrig auf dem Standstreifen befunden haben. Dies bedeutet aber nicht, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen werden kann. Vielmehr gilt die StVO auch hier.
Man wird in aller Regel jedoch zu dem Ergebnis kommen, dass beide Fahrzeugführer einen etwa gleich hohen Mitverschuldensanteil zu tragen haben. Dabei ist jedoch die sogenannte erhöhte Betriebsgefahr eines Lkw zu berücksichtigen, was in der Regel dazu führt, dass sich dieses Verhältnis zugunsten des PKW-Fahrers verschiebt.
Ich käme danach auf eine Haftungsquote von etwa 60 zu 40 bis 50 zu 50.
Wenn der LKW-Fahrer angegeben hat, er habe sie nicht gesehen, weil sie im toten Winkel waren, so würde das eine Haftungsverschiebung zu seinen Lasten begründen können. Zu einer größeren Haftungsquote als zwei Drittel käme ich aber in keinem Fall.
Im Rahmen der Berechnung ist es so, das jede Seite der jeweiligen Gegenseite den Schaden in Höhe der Quote ersetzen muss. Bei einer Haftungsquote von 50 % hätten Sie also die Hälfte des gegnerischen Schadens zu ersetzen und umgekehrt.
Denken Sie daran, dass jeder Unfall der eigenen Versicherung fristgerecht zu melden ist. Sollte es bei der Regulierung Schwierigkeiten geben, können Sie sich gerne wieder an mich wenden. Ich stehe Ihnen mit Rat und Tat gerne zur Verfügung-Sie können mich dazu auch gerne direkt kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die Anfrage.
Zunächst möchte ich den Sachverhalt klarstellen. Sie schreiben, ein Lkw sei ihnen in die linke Seite gefahren. Dabei hätten sie sich auf dem Standstreifen befunden bzw. sich auf diesem langsam fortbewegt. Dieser Schilderung ist daher zu entnehmen, dass sich der Lkw Fahrer ebenfalls verkehrsrechtswidrig auf den Standstreifen einordnen bzw. hinüber wechseln wollte.
Wenn das den Tatsachen entspricht, wäre es so, dass sie sich beide verkehrsordnungswidrig auf dem Standstreifen befunden haben. Dies bedeutet aber nicht, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen werden kann. Vielmehr gilt die StVO auch hier.
Man wird in aller Regel jedoch zu dem Ergebnis kommen, dass beide Fahrzeugführer einen etwa gleich hohen Mitverschuldensanteil zu tragen haben. Dabei ist jedoch die sogenannte erhöhte Betriebsgefahr eines Lkw zu berücksichtigen, was in der Regel dazu führt, dass sich dieses Verhältnis zugunsten des PKW-Fahrers verschiebt.
Ich käme danach auf eine Haftungsquote von etwa 60 zu 40 bis 50 zu 50.
Wenn der LKW-Fahrer angegeben hat, er habe sie nicht gesehen, weil sie im toten Winkel waren, so würde das eine Haftungsverschiebung zu seinen Lasten begründen können. Zu einer größeren Haftungsquote als zwei Drittel käme ich aber in keinem Fall.
Im Rahmen der Berechnung ist es so, das jede Seite der jeweiligen Gegenseite den Schaden in Höhe der Quote ersetzen muss. Bei einer Haftungsquote von 50 % hätten Sie also die Hälfte des gegnerischen Schadens zu ersetzen und umgekehrt.
Denken Sie daran, dass jeder Unfall der eigenen Versicherung fristgerecht zu melden ist. Sollte es bei der Regulierung Schwierigkeiten geben, können Sie sich gerne wieder an mich wenden. Ich stehe Ihnen mit Rat und Tat gerne zur Verfügung-Sie können mich dazu auch gerne direkt kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen