Sehr geehrter Fragesteller,
die von Ihnen aufgeworfenen Fragen darf ich wie folgt beantworten:
1.
Ingo kann Sebastian dann zu Rechenschaft ziehen, wenn er einen eigenen Schaden erlitten hat. Das scheint mir hier zunächst aber nicht der Fall zu sein, denn das Auto gehört ja Ingos Vater. Dieser ist der Geschädigte.
Als Geschädigter steht dem Vater ein Schadensersatzanspruch aus "unerlaubter Handlung" ( § 823 BGB
) gegen den Sebastian zu. Der Vater kann also seinen Schaden am Fahrzeug ersetzt verlangen.
Eine Versicherung wird auf Seiten von Sebastian hierfür kaum eintreten, da dieser zumindest grob fahrlässig gehandelt haben dürfte, als er sich mit 1.5 Promille ans Steuer gesetzt hat.
Eine Mithaftung von Ingo käme rechtlich durchaus in Betracht, da dieser den Schlüssel übergeben hat. Der Vater wird Ingo aber wohl kaum mit in Anspruch nehmen, so dass insoweit zunächst nichts zu befürchten sein dürfte.
2.
Natürlich wäre es "zweckmässig", dass Sebastian den Schaden sofort bezahlt. Dies würde sich aller Voraussicht nach auch strafmildernd für ihn auswirken.
Sebastian wird mit einer Anklage wegen Trunkenheitsfahrt rechnen müssen, § 316 StGB
. Das Strafmass ist davon abhängig, ob er vorher schon einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. In der Regel ist mit Geldstrafe von min. 30 Tagessätzen und einer Sperre von 1 Jahr zu rechnen, wenn es eine Ersttat ist. Ausserdem wird er vor Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis mit einer MPU ( med. -pscholog. Untersuchung ) rechnen muessen.
3.
Wenn die Polizei oder Staatsanwaltschaft Kenntnis davon erlangt, dass Ingo den Schlüssel an den ersichtlich betrunkenen Sebastian abgegeben hat, kann auf Ingo ein Verfahren wegen Beteiligung an der Trunkenheitsfahrt eingeleitet werden. Dies ist aber unwahrscheinlich. Ingo muss meines Erachtens nicht mit Konsequenzen rechnen, was den Besitz seiner Fahrerlaubnis anbetrifft.
Ich hoffe, Ihre Fragen damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform hinreichend beantwortet zu haben.
Diese Antwort ist vom 30.06.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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