21. März 2013
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19:32
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:
bei einem Verstoß gegen die Vorfahrtsregel „rechts vor links" haben Sie zunächst das Problem, dass der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden Ihrerseits spricht. Aufgrund Ihrer Schilderung, dass 2 Motorräder von rechts kamen, sie aber nur eins gesehen und vorgelassen haben, spricht letztlich auch viel für ein Verschulden Ihrerseits. Ob hier ein (Mit)-verschulden der Motorradfahrerin in Betracht kommt, weil für diese der Unfall vermeidbar gewesen wäre, Ist immer eine Sache des Einzelfalls und wäre letztlich nur durch einen Sachverständigen zu klären. Dass die Haftpflichtversicherung den Schaden offenbar voll reguliert hat, lässt darauf schließen, dass es im Ergebnis offenbar keine besonderen Zweifel an Ihrem alleinigen Verschulden gab.
Unabhängig von dieser Frage dürfte allerdings kein Anspruch des Versicherungsnehmers Ihnen gegenüber bestehen. Da Sie nach Ihrer Aussage für Ihre Freundin etwas besorgen sollten, ist hier von einem Gefälligkeitsverhältnis ohne Rechtsbindungswillen und insbesondere nicht von einem Leihvertrag auszugehen. In Betracht käme dann nur ein Anspruch aus § 823 BGB, wonach derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. Hier geht es aber nicht um einen Schaden an dem überlassenen Fahrzeug, sondern um einen Fremdschaden bei einem Dritten, so dass ein entsprechender Ersatzanspruch nicht besteht (vgl. hierzu OLG Karlsruhe 3 O 20/02 unter II 1 b) ).
Im Ergebnis gehe ich daher nicht davon aus, dass Sie hier tatsächlich erfolgreich in Anspruch genommen werden können, wobei diese Einschätzung letztlich nur aufgrund des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beruht. Daher würde ich Ihnen grundsätzlich empfehlen, sich anwaltlich vertreten zu lassen, sofern jedenfalls absehbar ist, dass der Versicherungsnehmer hier tatsächlich ernst machen und Sie verklagen wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort zunächst weiterhelfen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
Ergänzung vom Anwalt
21. März 2013 | 22:11
Bei der Nennung des Aktenzeichens des OLG Karlsruhe habe ich versehentlich das Aktenzeichen der Vorinstanz genannt. Richtig muss es OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.02.2003, Az: 17 U 121/02, lauten (http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=2250).
Eine ähnliche Entscheidung gibt es auch vom AG Ravensburg vom 15.12.2000, Az: 13 C 1222/00 (http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/zivilrecht/ag/4240).