Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Wer zahlt Unterhalt für die Frau wenn ab April 2011 unser uneheliches Kind da ist
Grundsätzlich muss man hier berücksichtigen, dass die Frau noch verheiratet ist. Als Vater des Kindes gilt dann der Ehemann, § 1592 Nr. 1 BGB. Eine Ausnahme macht § 1599 II BGB, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils die Vaterschaft anerkennt. Der rechtliche Vater ist dann auch grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet.
Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht möglich bzw. nicht wirksam, solange die Mutter noch verheiratet ist und damit rechtlich die Vaterschaft des Ehemanns besteht, § 1594 II BGB. Dies wäre nur zulässig, wenn das Kind nach Anhängigkeit des Scheidungsantrags geboren wird und der Ehemann der Anerkennung neben der Mutter ebenfalls zustimmt. Sollte die Zustimmung fehlen oder diese nicht möglich sein, muss die Vaterschaft des Ehemannes mittels eines gerichtlichen Verfahrens angefochten werden.
a) während der noch andauernden Trennungsphase ?
Trennungsunterhalt ist ebenfalls vom Ehemann zu zahlen, § 1361 BGB, wenn die Ehefrau bedürftig ist. Die Inanspruchnahme des Ehegatten auf Trennungsunterhalt kann vorliegend jedoch grob unbillig sein, da sich die Ehefrau während des Bestehens der Ehe einem neuen Partner zugewendet hat. Der Unterhalt ist dann zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, §§ 1361 III iVm. 1579 BGB. Die Voraussetzungen für eine Versagung des Unterhalts sind aber erst dann gegeben, wenn noch weitere Umstände hinzukommen, die den Anspruch als grob unbillig erscheinen lassen. Beim Bestehen einer neuen Partnerschaft über mehrere Jahre, die sich gefestigt hat, wird man aber davon ausgehen müssen, dass der Unterhalt zumindest zu kürzen ist.
Die Ehefrau hat grundsätzlich – unterstellt, die Vaterschaft würde wirksam anerkannt - auch einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegen Sie nach § 1615l II BGB, der frühestens 4 Monate vor der Geburt beginnt und mindestens für 3 Jahre besteht. Fallen nun der Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen den Ehemann und der Unterhaltsanspruch gegenüber dem nicht ehelichen Vater zusammen, ist von einer anteiligen Haftung je nach Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Männer auszugehen (Beschluss des OLG Jena vom 18.11.2005, 1 WF 436/05, OLGR Jena 2006, 258). Dies bedeutet, Sie würden anteilig mit dem Ehemann haften. Hierzu haben Sie dann einen Auskunftsanspruch gegenüber der Mutter, da Ihnen das Einkommen des Ehemanns bekannt sein muss, um Ihren Haftungsanteil berechnen zu können. Um Ansprüche auf Trennungsunterhalt nicht zu verlieren, sollten diese so schnell wie möglich geltend gemacht werden. Eine rückwirkende Geltendmachung ist erst ab dem Zeitpunkt möglich, ab welchem der Unterhaltsverpflichtete zur Erteilung der Auskünfte über sein Einkommen aufgefordert worden ist oder wenn er sich in Verzug befunden hat, § 1613 BGB.
b) nach der Scheidung von Ihrem Mann ?
Nachehelicher Unterhalt dürfte aus den gleichen Gründen wie oben verwirkt sein, § 1579 Nr. 2 BGB. Sie können aber weiterhin aus § 1615l BGB in Anspruch genommen werden, da die Kindsmutter grundsätzlich einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat.
2. Was kommen für finanzielle Belastungen auf mich zu?
An Belastungen kommen auf Sie zu (jeweils unterstellt, die Anerkennung der Vaterschaft ist wirksam):
- Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB
- Kindesunterhalt nach §§ 1601 ff. BGB
Des Weiteren ist an Kosten für ein gerichtliches Verfahren bei einer Vaterschaftsfeststellung zu denken. Welche Kosten im Einzelnen auf Sie zukommen, kann erst berechnet werden, wenn sämtliche Einkünfte aller Beteiligten bekannt sind.
3.Kann man vom Ehemann für die Zeit des Getrenntlebens Unterhalt nachfordern? Und darüber hinaus
s.o.
Ich empfehle Ihnen und Ihrer Freundin dringend, die Angelegenheit mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu besprechen, damit die notwendigen Schritte eingeleitet werden können. Dies erscheint auch erforderlich, um finanzielle Nachteile zu vermeiden und um den Status des Kindes möglichst frühzeitig klären zu lassen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Wenn Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, bitte ich Sie, mich zunächst per E-Mail zu kontaktieren.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Wer zahlt Unterhalt für die Frau wenn ab April 2011 unser uneheliches Kind da ist
Grundsätzlich muss man hier berücksichtigen, dass die Frau noch verheiratet ist. Als Vater des Kindes gilt dann der Ehemann, § 1592 Nr. 1 BGB. Eine Ausnahme macht § 1599 II BGB, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils die Vaterschaft anerkennt. Der rechtliche Vater ist dann auch grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet.
Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht möglich bzw. nicht wirksam, solange die Mutter noch verheiratet ist und damit rechtlich die Vaterschaft des Ehemanns besteht, § 1594 II BGB. Dies wäre nur zulässig, wenn das Kind nach Anhängigkeit des Scheidungsantrags geboren wird und der Ehemann der Anerkennung neben der Mutter ebenfalls zustimmt. Sollte die Zustimmung fehlen oder diese nicht möglich sein, muss die Vaterschaft des Ehemannes mittels eines gerichtlichen Verfahrens angefochten werden.
a) während der noch andauernden Trennungsphase ?
Trennungsunterhalt ist ebenfalls vom Ehemann zu zahlen, § 1361 BGB, wenn die Ehefrau bedürftig ist. Die Inanspruchnahme des Ehegatten auf Trennungsunterhalt kann vorliegend jedoch grob unbillig sein, da sich die Ehefrau während des Bestehens der Ehe einem neuen Partner zugewendet hat. Der Unterhalt ist dann zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, §§ 1361 III iVm. 1579 BGB. Die Voraussetzungen für eine Versagung des Unterhalts sind aber erst dann gegeben, wenn noch weitere Umstände hinzukommen, die den Anspruch als grob unbillig erscheinen lassen. Beim Bestehen einer neuen Partnerschaft über mehrere Jahre, die sich gefestigt hat, wird man aber davon ausgehen müssen, dass der Unterhalt zumindest zu kürzen ist.
Die Ehefrau hat grundsätzlich – unterstellt, die Vaterschaft würde wirksam anerkannt - auch einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegen Sie nach § 1615l II BGB, der frühestens 4 Monate vor der Geburt beginnt und mindestens für 3 Jahre besteht. Fallen nun der Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen den Ehemann und der Unterhaltsanspruch gegenüber dem nicht ehelichen Vater zusammen, ist von einer anteiligen Haftung je nach Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Männer auszugehen (Beschluss des OLG Jena vom 18.11.2005, 1 WF 436/05, OLGR Jena 2006, 258). Dies bedeutet, Sie würden anteilig mit dem Ehemann haften. Hierzu haben Sie dann einen Auskunftsanspruch gegenüber der Mutter, da Ihnen das Einkommen des Ehemanns bekannt sein muss, um Ihren Haftungsanteil berechnen zu können. Um Ansprüche auf Trennungsunterhalt nicht zu verlieren, sollten diese so schnell wie möglich geltend gemacht werden. Eine rückwirkende Geltendmachung ist erst ab dem Zeitpunkt möglich, ab welchem der Unterhaltsverpflichtete zur Erteilung der Auskünfte über sein Einkommen aufgefordert worden ist oder wenn er sich in Verzug befunden hat, § 1613 BGB.
b) nach der Scheidung von Ihrem Mann ?
Nachehelicher Unterhalt dürfte aus den gleichen Gründen wie oben verwirkt sein, § 1579 Nr. 2 BGB. Sie können aber weiterhin aus § 1615l BGB in Anspruch genommen werden, da die Kindsmutter grundsätzlich einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat.
2. Was kommen für finanzielle Belastungen auf mich zu?
An Belastungen kommen auf Sie zu (jeweils unterstellt, die Anerkennung der Vaterschaft ist wirksam):
- Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB
- Kindesunterhalt nach §§ 1601 ff. BGB
Des Weiteren ist an Kosten für ein gerichtliches Verfahren bei einer Vaterschaftsfeststellung zu denken. Welche Kosten im Einzelnen auf Sie zukommen, kann erst berechnet werden, wenn sämtliche Einkünfte aller Beteiligten bekannt sind.
3.Kann man vom Ehemann für die Zeit des Getrenntlebens Unterhalt nachfordern? Und darüber hinaus
s.o.
Ich empfehle Ihnen und Ihrer Freundin dringend, die Angelegenheit mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu besprechen, damit die notwendigen Schritte eingeleitet werden können. Dies erscheint auch erforderlich, um finanzielle Nachteile zu vermeiden und um den Status des Kindes möglichst frühzeitig klären zu lassen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Rückfrage vom Fragesteller
25. August 2010 | 07:23
Vielen Dank für Ihre Antwort, jedoch ist mir unklar, ob bei der Beantwortung der Frage 1. a) berücksichtigt wurde, dass ihr Ehemann sich von meiner Freundin getrennt hat, "abgehauen" ist und ebenfalls eine neue Partnerin hat, ohne Zutun meiner Freundin.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
25. August 2010 | 08:43
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die Tatsache, dass der Ehemann "abgehauen" ist, wird sicher bei der groben Unbilligkeit der Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen sein. Die neue Freundin des Ehemanns spielt nur eine Rolle, falls er mit dieser ein Kind hat und dann hier ebenfalls Unterhalt zu zahlen wäre. Dies kann sich auf die Unterhaltshöhe auswirken.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin