Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Da der Kunde offenbar die Leistung bestellt und die Zeitung auch bereits geleistet hat, ist ein entsprechender Vertrag zustande gekommen, der den Kunden verpflichtet, die Leistung auch zu bezahlen.
Um den Kunden zur Zahlung zu bewegen bzw. zu zwingen, kann die Zeitung entweder einen Rechtsanwalt mit dem Einzug der Forderung beauftragen oder ein gerichtliches Mahn- oder Klageverfahren einleiten oder jeweils vom Rechtsanwalt einleiten lassen.
Bestand eine wirksame Vereinbarung zur Abbuchung des Betrages, macht sich der Kunde in der Regel schadensersatzpflichtig, wenn er der Lastschrift widerspricht. Die Kosten für die Rücklastschrift sind z.B. dann von dem Kunden zu ersetzen.
Spätestens wenn der Kunde gemahnt wurde, befindet er sich im Zahlungsverzug (§286 BGB) und muss Schadensersatz leisten. Zu dem Schadensersatz gehören auch angemessene, so genannte Rechtsverfolgungskosten, sprich die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts, die dann von dem Kunden bezahlt werden müssen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen Überblick geben und meine Antwort hat Ihnen weiter geholfen.
Wenn ich in der Sache tätig werden soll, rufen Sie mich gerne an. Sie können mir auch eine Email z.B. mit einer Rückrufbitte schicken.
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Bitte bedenken Sie, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Zu einer umfassenden Beratung gehört, gemeinsam alle relevanten Informationen zu erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen gegeben werden. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Tatsachen bei Ihrer Schilderung kann sich eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Belgardt
Rechtsanwalt
Kanzleianschrift:
Großholthauser Str. 124
44227 Dortmund
Kontaktmöglichkeiten:
Telefon: 0231. 580 94 95
Fax: 0231. 580 94 96
Email: info@ra-belgardt.de
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Da der Kunde offenbar die Leistung bestellt und die Zeitung auch bereits geleistet hat, ist ein entsprechender Vertrag zustande gekommen, der den Kunden verpflichtet, die Leistung auch zu bezahlen.
Um den Kunden zur Zahlung zu bewegen bzw. zu zwingen, kann die Zeitung entweder einen Rechtsanwalt mit dem Einzug der Forderung beauftragen oder ein gerichtliches Mahn- oder Klageverfahren einleiten oder jeweils vom Rechtsanwalt einleiten lassen.
Bestand eine wirksame Vereinbarung zur Abbuchung des Betrages, macht sich der Kunde in der Regel schadensersatzpflichtig, wenn er der Lastschrift widerspricht. Die Kosten für die Rücklastschrift sind z.B. dann von dem Kunden zu ersetzen.
Spätestens wenn der Kunde gemahnt wurde, befindet er sich im Zahlungsverzug (§286 BGB) und muss Schadensersatz leisten. Zu dem Schadensersatz gehören auch angemessene, so genannte Rechtsverfolgungskosten, sprich die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts, die dann von dem Kunden bezahlt werden müssen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen Überblick geben und meine Antwort hat Ihnen weiter geholfen.
Wenn ich in der Sache tätig werden soll, rufen Sie mich gerne an. Sie können mir auch eine Email z.B. mit einer Rückrufbitte schicken.
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Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Belgardt
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