Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Nach § 264 I Nr. 1 StGB begeht Subventionsbetrug, wer einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörder oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind.
Die Unrichtigkeit der Angaben ist für den Täter dann vorteilhaft, wenn die Aussicht in der Weise abstrakt verbessert wird, dass die Subvention in der angestrebten Weise bewilligt wird.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hier entschieden, dass unrichtige Angaben auch dann "vorteilhaft" und durch sie erlangte Subventionen ungerechtfertigt sind, wenn "schon auf Grund von anderen Tatsachen die Subventionsvoraussetzungen erfüllt" sind (BGHSt 36, 374).
Diese Rechtsprechung des BGH hätte dem Kollegen bekannt sein müssen.
Ich gehe davon aus, dass Sie der Aussage Ihres Anwaltes hinsichtlich der möglichen Strafbarkeit vertraut haben.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob Sie sich in einem unvermeidbaren Verbotsirtum befanden mit der Folge, dass die Schuld ausgeschlossen wäre und Sie nicht wegen Subventionsbetruges bestraft werden können.
Ein vermeidbarer Verbotsirttum (§ 17 StGB) liegt dann vor, wenn dem Täter sein Vorhaben unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und Kenntnisse hätte Anlass geben müssen, über dessen mögliche Rechtswidrigkeit nachzudenken oder sich zu erkundigen, und er auf diesem Wege zur Unrechtseinsicht gekommen wäre.
Sie haben bei einem Rechtsanwalt Auskunft eingeholt. Auf die Auskunft eines Anwaltes duften Sie sich als Rechtsunkundiger regelmäßig verlassen, da die Unerlaubtheit des Handelns nicht offensichtlich gewesen ist.
Bitte teilen Sie noch mit, ob Sie den vorgenannten Umstand nicht in der Strafverhandlung vorgebracht haben.
Ich empfehle die Mandatierung eines Verteidigers vor Ort, der gegen das Strafurteil entsprechend Rechtsmittel einlegt. Hier müssen Sie aber die Wochenfrist beachten, innerhalb derer Rechtsmittel eingelegt werden können. Die Frist beginnt nach Verkündung des Urteils.
Sollte Ihnen durch rechtskräftiges Urteil ein Schaden durch Zahlung einer Geldstrafe entstehen, müssen Sie Ihren Anwalt auffordern, die Angelegenheit seiner Versicherung zu melden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2006
info@kanzlei-roth.de
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
ja, ich habe noch eine Nachfrage, denn dieser Fall besitzt noch folgende Delikatessen:
Zunächst zur Beantwortung Ihrer Frage:
Nein, den Umstand der Nachfrage beim RA habe ich nicht in der Strafverhandlung vorgebracht, die Akte des Zivilverfahrens wurde im Strafverfahren niemals erwähnt, ich war auch völlig überrascht, weil der Straftatbestand mit der Unterschrift erst am Tag vor dem Verurteilungstermin von der Richterin meinem Rechtsanwalt mitgeteilt wurde und ich meinem Anwalt glaubte, dass da nichts passieren kann.
Der Anwalt, den ich wegen der Unterschrift im Antrag gefragt hatte und der mich bis Mitte letzten Jahres im Zivil- und Strafprozess vertreten hatte, war ein mir lange bekannter Anwalt.
Dieser Anwalt hat Mitte letzten Jahres aus mir unerfindlichen Gründen nicht über meinen Wunsch nach Einstellung des Verfahrens mit der Staatsanwaltschaft sprechen wollen, deshalb habe ich zunächst nur damit einen anderen Anwalt beauftragt.
Der hat dann Folgendes gemacht:
Erst 1 Woche vor der Verhandlung hat er die Staatsanwaltschaft in einem Verteidigungsschreiben auf meine Unterschrift im Subventionsantrag hingewiesen hatte, nach dem Motto"....hat sich nichts zuschulden kommen lassen außer dieser Bestätigung, die aber strafrechtlich nicht relevant ist, weil...".Dem hatte ich keine Bedeutung beigemessen, denn die Staatsanwaltschaft hatte sich bis dahin immer nur auf die Frage der geleisteten oder nicht geleisteten Beratungsstunden konzentriert und diesen Punkt gar nicht in der Anklage erwähnt. Deshalb kam es ja, wie vorher beschrieben zu dem Anruf des Richters beim Anwalt am Vortag der Verurteilung bezüglich des neuen Anklagepunktes, der zur Verurteilung führte.
Auf jeden Fall schon mal vielen Dank
Vielleicht gibt es doch noch ein Licht am Ende des Tunnels
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Der Umstand der Erkundigung bei einem Rechtsanwalt stellt eine wichtige Tatsache dar, da er zu einem unvermeidbaren Verbotsirrtums und somit zu einem Schuldausschluss führen kann.
Ihr damaliger Anwalt hätte in Kenntnis dieses Umstands dafür sorgen müssen, dass Sie Ihre Verteidigung darauf einrichten.
Beachten Sie bitte, dass die Wochenfrist für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen das Strafurteil noch nicht abgelaufen ist. Ansonsten würden Sie der Rechtsmittel verlustig gehen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -