Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
1. Reparaturmaßnahmen:
Wenn Sie mitteilen, dass in dem Mietvertrag geregelt ist, dass die Wohnung renoviert zurückgegeben werden muss, so wäre darin nach erster Einschätzung eine starre Renovierungsregelung zu sehen. Diese Renovierungsklausel dürfte daher ohnehin unwirksam sein. Ihre Mutter dürfte daher ohnehin nicht zur Renovierung verpflichtet sein. Im Übrigen sind Sie den Forderungen des Vermieter sowieso fast vollständig nachgekommen. Ferner besteht auch grundsätzlich keine Pflicht, die Rauhfasertapete zu entfernen. Wenn Sie die Wohnung so übergeben, wie sie jetzt ist, dürfte es, sofern sie sauber ist und keine Schäden vorliegen, in rechtlicher Hinsicht keine Probleme geben.
2. Haftung als Sohn:
Sie als Sohn können nicht zu irgendetwas verpflichtet werden, da Sie rechtlich nichts mit dem Mietverhältnis zu tun haben.
3. Mietzahlung:
Bis zur Beendigung des Mietverhältnisses muss Ihre Mutter auch die Miete weiter zahlen. Gegenüber dem Vermieter ist es unerheblich, dass das Amt keine zwei Wohnungen finanziert.
4. Haftung als Sohn für die Miete:
Nein, Sie als Sohn haften nicht für die Mietforderungen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Ich wünsche Ihnen Alles Gute in dieser Sache, aber auch für das nächste Jahr und die Gesundheit Ihrer Mutter.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Zimmlinghaus,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort und die guten Wünsche.
Erlauben Sie mir noch eine hypothetische Frage. Was kann passieren, wenn die Wohnung nicht zurückgenommen wird, und der Vermieter weiterhin die Mietzahlung erwartet (die nicht mehr bezahlt werden können)?
Die Mietrückstände vor Gericht einklagen, eine Inkasso-Firma engagieren? Wie erfolgreich und schnell können solchen Schritten sein?
Vielen Dank und
einen guten Rutsch ins neue Jahr
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Die Gegenseite könnte sich anwaltlicher Hilfe bedienen und die vermeintlichen Forderungen bei Gericht einklagen. Allerdings denke ich nicht, dass es soweit kommt. Normalerweise sollte ein eventuell eingeschalteter Anwalt auch die Gegenseite beraten, so dass es erst gar nicht zu einer Klage kommen sollte.
Sollten Sie ein Schreiben von einem Anwalt oder einem Gericht in dieser Sache bekommen, sollten Sie sich ggf. auch vor Ort an einen Kollegen wenden.
Ihnen nochmals Alles Gute für das neue Jahr.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt