Umzug ins Seniorenheim, Reparaturmaßnahmen, Rechten und Pflichten

26. Dezember 2017 22:44 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


20:45

Zusammenfassung

Ist eine 82-jährige Frau, die aus gesundheitlichen Gründen in ein Seniorenheim umzieht, verpflichtet, umfangreiche Reparaturmaßnahmen in ihrer alten Wohnung durchzuführen, wenn der Mietvertrag verlangt, dass die Wohnung in einem renovierten zustand übergeben wird und kann der Sohn zu diesen verpflichtet werden?

Die Frau ist wahrscheinlich nicht zur Renovierung verpflichtet, da die Renovierungsklausel im Mietvertrag wahrscheinlich unwirksam ist. Der Sohn kann nicht zu irgendwelchen Maßnahmen verpflichtet werden, da er rechtlich nichts mit dem Mietverhältnis zu tun hat.

Verehrte Rechtanwählte,

ich bitte um Rat in der folgenden Situation:

Meine Mutter (82 Jahr, lebt von der Grundsicherung) muss aus gesundheitlichen Gründen in eine altersrechte Wohnung (Seniorenheim) umziehen. Diese Entscheidung ist auf Grund des Gesundheitszustandes ziemlich spontan gewesen, sodass die Miete wegen Kündigungsfrist zwei weitere Monate bezahlt werden soll.

Meine Mutter hat die Wohnung (eine 1-Zimmer Wohnung, gehört eine Baugenossenschaft) vor 18 Jahren bezogen, ohne die Wohnung zu sehen. In der Wohnung wurden nur Wände und Decken weiß gestrichen. In der Küche standen noch den Waschbecken und Elektroherd. In dem Mietvertrag wurde die Kücheneinrichtung nicht erwähnt. Bzgl. Reparatur steht im Vertrag, dass die Wohnung in einem renovierten Zustand zurückgegeben werden soll. Eine genauere Definition des renovierten Zustandes gibt es nicht.

Der Vermieter verlangt von meiner Mutter alle Rauffaser-Tappen abzureisen und den Teppich-, PVS-Boden und Küchen-Einrichtung zu entfernen. Der Vermieter plant eine Sanierung der Wohnung (z.B. die Türen werden ausgetauscht).

Ich habe bereits den Bodenbelag in allen Räumen entfernt, die Küchen-Einrichtung und alle persönlichen Gegenstände entsorgt. Die Rauffaser-Tappen in dem Wohnzimmer habe ich abgerissen, für Küche, Badezimmer und Diele habe ich leider keine Zeit.

Es gibt auch mehrere Nachmieter, die diese Wohnung „so wie es ist" haben wollen, aber dies interessiert der Vermieter nicht. Da nach Meinung der Vermieter die Wohnung erst saniert werden soll.

Der Viermieter ist bereit, die Wohnung früher zurückzunehmen, verlang aber die Erfüllung von seinen Bedingungen (alle Tappen abzureisen).

Meine Fragen:

- In wieweit ist eine 82-jährige Frau dazu verpflichtet, die verlangten Reparaturmaßnahmen umzusetzen, angesicht des Alters, Gesundheitszustandes und der finanziellen Lage?
- Kann ich, als Sohn dazu verpflichtet werden, die Reparaturmaßnahmen, in dem für den Vermieter akzeptablen Umfang umzusetzen?
- Soll meine Mutter die Miete weiterhin selbst bezahlen, da das Amt für Soziales und Senioren keine zweite Wohnung finanzieren kann.
- Kann der Vermieter die Mietzahlung von mir verlangen?

Vielen Dank
26. Dezember 2017 | 23:28

Antwort

von


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Ruwerer Straße 29
54292 Trier
Tel: 06514628376
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E-Mail: post@zimmlinghaus.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

1. Reparaturmaßnahmen:
Wenn Sie mitteilen, dass in dem Mietvertrag geregelt ist, dass die Wohnung renoviert zurückgegeben werden muss, so wäre darin nach erster Einschätzung eine starre Renovierungsregelung zu sehen. Diese Renovierungsklausel dürfte daher ohnehin unwirksam sein. Ihre Mutter dürfte daher ohnehin nicht zur Renovierung verpflichtet sein. Im Übrigen sind Sie den Forderungen des Vermieter sowieso fast vollständig nachgekommen. Ferner besteht auch grundsätzlich keine Pflicht, die Rauhfasertapete zu entfernen. Wenn Sie die Wohnung so übergeben, wie sie jetzt ist, dürfte es, sofern sie sauber ist und keine Schäden vorliegen, in rechtlicher Hinsicht keine Probleme geben.

2. Haftung als Sohn:
Sie als Sohn können nicht zu irgendetwas verpflichtet werden, da Sie rechtlich nichts mit dem Mietverhältnis zu tun haben.

3. Mietzahlung:
Bis zur Beendigung des Mietverhältnisses muss Ihre Mutter auch die Miete weiter zahlen. Gegenüber dem Vermieter ist es unerheblich, dass das Amt keine zwei Wohnungen finanziert.

4. Haftung als Sohn für die Miete:
Nein, Sie als Sohn haften nicht für die Mietforderungen.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Ich wünsche Ihnen Alles Gute in dieser Sache, aber auch für das nächste Jahr und die Gesundheit Ihrer Mutter.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 1. Januar 2018 | 20:08

Sehr geehrter Herr Zimmlinghaus,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort und die guten Wünsche.
Erlauben Sie mir noch eine hypothetische Frage. Was kann passieren, wenn die Wohnung nicht zurückgenommen wird, und der Vermieter weiterhin die Mietzahlung erwartet (die nicht mehr bezahlt werden können)?
Die Mietrückstände vor Gericht einklagen, eine Inkasso-Firma engagieren? Wie erfolgreich und schnell können solchen Schritten sein?
Vielen Dank und
einen guten Rutsch ins neue Jahr

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Januar 2018 | 20:45

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Die Gegenseite könnte sich anwaltlicher Hilfe bedienen und die vermeintlichen Forderungen bei Gericht einklagen. Allerdings denke ich nicht, dass es soweit kommt. Normalerweise sollte ein eventuell eingeschalteter Anwalt auch die Gegenseite beraten, so dass es erst gar nicht zu einer Klage kommen sollte.

Sollten Sie ein Schreiben von einem Anwalt oder einem Gericht in dieser Sache bekommen, sollten Sie sich ggf. auch vor Ort an einen Kollegen wenden.

Ihnen nochmals Alles Gute für das neue Jahr.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt

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