Umzug: Möbel über Aussenleiter auf glitschige Holzterrasse + -treppe transportieren

15. November 2016 17:54 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Verkehrssicherungspflicht und Haftung:

Ein Freund hat mir vorübergehend ein WG-Zimmer vermietet und möchte nun unvermutet, dass ich bis Jahresende ausziehe. Ursprünglich war Frühjahr mündlich vereinbart.

Viele Möbel und Kisten sind in einem Kriechspeicher gelagert, der nur über eine bewegliche Außenleiter begehbar ist. Diese führt außen auf eine Holzterrasse und -treppe, die bei Regen und mit Blättern sehr glitschig sind. Und bei Schnee, Frost und Kälte wird es besonders schwer die zum Teil auch schweren Möbel und Kisten nach unten zu transportieren. Ich möchte weder mich noch meine Umzugshelfer in Verletzungs- oder gar Lebensgefahr bringen.

Mein Vermieter (er ist selbst Anwalt, berentet) meinte, dass die Leiter sicher genug ist und alles andere mein Problem sei. Ich solle meine Möbel im Frühjahr vom Speicher holen. Ich brauche das meiste jetzt und möchte lieber einen Schlusstrich ziehen.

Fragen: Kann er haftbar gemacht werden, wenn:

1. Der Zugang erschwert oder unmöglich ist und ich dann meinen Umzugswagen wieder zurückbringe und auch meinen Helfern absage und ihm dann die Ausfallkosten verrechne?

2. Wenn sich jemand verletzt

3. Kann ich von ihm verlangen die Möbel vom Dachboden herunter transportieren zu lassen und muss er dann die Kosten tragen?

4. Inwiefern hafte ich, wenn jemandem etwas passiert?

MfG



Einsatz editiert am 15.11.2016 21:28:13
Sehr geehrte Fragestellerin,

Ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt :

1. Der Vermieter darf Ihnen den Zugang nicht erschweren. Das meint aber nicht die Kriechspeicher -Lagerung an sich, sondern ein zumindest fahrlässiges Versperrens von Wegen etc. Beim Umzug selbst. Das bedeutet auch nicht, dass Sie ihm ohne weiteres Kosten auferlegen können. Sie müssen ihn vielmehr rechtzeitig über die Einzelheiten des Umzugs informieren und ihn auffordern, freien Zugang zu verschaffen. Wenn er dem nicht nachkommt, haben Sie ggf. Schadensersatzansprüche, wobei das aber auch nur ein konkret nachweislicher Schaden sein kann und Sie eine Schadensmibderungspflicht haben.

2. Dies nur bei zumindest fahrlässigem Behindern des Umzugs und damit einhergehend einer Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht.

3. Nein , er hat nichts damit zu tun, wo Sie Ihre Möbel gelagert haben.

4. Sie haften auch in sog. Gefälligkeitsverhältnissen, soweit Ihnen die Gefahr bekannt ist und Sie sie vorsätzlich verschweigen.

Insgesamt sollte man jedoch die Wirksamkeit der Kündigung prüfen. Hier sind Ihre Angaben zu den einzelnen vertraglichen Regelungen nicht genau. Ergänzen Sie ggf und nutzen Sie die Nachfragefunktion. Natürlich macht das nur Sinn, wenn Siesich überhaupt vorstellen können, länger dort zu wohnen. Je nach Gestaltung könnten das bitte zu 4 Monate länger sein.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Draudt
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller 16. November 2016 | 10:48

Sehr geehrte Frau Draudt,

ich habe vor meinen Vermieter schriftlich über meine Umzugsdaten zu informieren und ihn zu bitten seine Verkehrssicherungspflicht einzuhalten und für einen gefahrlosen Zugang zum Kriechspeicher zu sorgen. Und da hätte ich gerne von Ihnen gerne noch ganz konkret Auskunft zur "praktischen" Umsetzung:

Zu Ihrer Aussage 1: "Wenn er dem nicht nachkommt, haben Sie ggf. Schadensersatzansprüche, wobei das aber auch nur ein konkret nachweislicher Schaden sein kann und Sie eine Schadensmilderungspflicht haben".
- Muss also erst was passieren bevor ich Schadensersatz anmelden kann? Und damit meine ich Verletzungen von Helfern und auch Beschädigung von Möbeln.
- Und ich muss dann wohl in den sauren Apfel beissen und alles selbst machen, wenn ich mit meinem Umzugwagen vor der Tür stehe und nichts geräumt ist, oder? Meine Arbeit z.B. Schnee wegzuräumen oder Matten auf der glitschigen Terrasse auslegen würde ich ihm gerne in Rechnung stellen (diesbezüglich nehme ich Bezug auf Ihre Antwort zu Frage 2 - Verkehrssicherungspflicht) Er drückt sich wo er kann!
- Was ist eine Schadensmilderungspflicht? Ich vermute ich muss meinerseits alles tun um Schäden zu verhindern, oder? Das vesteht sich von selbst.

Fragen 3 und 4 sind erledigt, da ich eine neue Wohnung habe und auf jeden Fall ausziehen werde (ich weiss, dass ich das hätte herauszögern können) und natürlich auch selbst dafür sorgen werde, dass meine Möbel vom Speicher runterkommen. Dafür soll er aber seine Verkehrssicherungspflicht erfüllen. Es ärgert mich, dass er sich drückt und meint eine glitschige Terrasse sei kein Problem. Er weiss, dass das ausziehen im Winter und bei schlechtem Wetter sich hier schwierig gestaltet und setzt mich damit unter Druck! Ursprünglich war Frühjahr vereinbart, ich bin ihm also bereits entgegengekommen. Selbiges kann leider von ihm nicht erwartet werden.

Ich bin neugierig auf Ihre Antwort und hoffe bald von Ihnen zu hören.

Mit freundlichen Grüssen
D.K.







Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. November 2016 | 11:11

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich beantworte Ihre Nachfragen gerne wie folgt:

- Muss also erst was passieren bevor ich Schadensersatz anmelden kann? Und damit meine ich Verletzungen von Helfern und auch Beschädigung von Möbeln.

Ja, Schadensersatz ist immer im Nachhinein ein Ersatz entstandener Schäden. Es wird konkret ein entstandener Schaden beziffert und ggf. ersetzt bei Vorliegen der Schadensersatzvoraussetzungen
( Vertretenmüssen, Kausalität ).

- Und ich muss dann wohl in den sauren Apfel beissen und alles selbst machen, wenn ich mit meinem Umzugwagen vor der Tür stehe und nichts geräumt ist, oder? Meine Arbeit z.B. Schnee wegzuräumen oder Matten auf der glitschigen Terrasse auslegen würde ich ihm gerne in Rechnung stellen (diesbezüglich nehme ich Bezug auf Ihre Antwort zu Frage 2 - Verkehrssicherungspflicht) Er drückt sich wo er kann!

Sie haben zwar natürlich theoretisch einen Anspruch darauf, dass er seiner Verkehrssicherungspflicht nachkommt, jedoch ist dieser praktisch nahezu nicht durchsetzbar, denn Sie können ja nicht, wenn alle Umzugshelfer schon da sind, ebenso der Umzugswagen, ihn gerichtlich verpflichten, seiner VSP nachzukommen. Zwar gibt es theoretisch einstweiligen Rechtsschutz, jedoch erreichen Sie angesichts der Kürze der Zeit faktisch bei Gericht nichts. Erst wenn nämlich klar ist, dass tatsächlich Schnee liegt und er ihn nicht entfernt hat, bzw. der Zugang nicht frei ist, etc. hätten Sie ein Rechtschutzbedürfnis. Wie gesagt, wird das aber schlicht an der Realität scheitern.
Der einstweilige Rechtschutz wäre auf Handeln gerichtet.
Sie können aber, wenn er nicht tätig wird, die Kosten für Schneeräumen, Wegräumen von Dingen für den Zugang, ihm in Rechnung stellen, aber praktisch wird das dennoch schwierig, denn Sie müssten sich einen üblichen Stundenlohn bemessen und einen handfesten Nachweis über den Zeitaufwand und das tatsächliche Durchführen haben.

- Was ist eine Schadensmilderungspflicht? Ich vermute ich muss meinerseits alles tun um Schäden zu verhindern, oder?

Genau das ist damit gemeint.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin

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