Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Düllberg
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gern für Sie unter Berücksichtigung der von Ihnen gegebenen Informationen, sowie des festgelegten Einsatzes beantworten möchte.
Erlauben Sie mir zuvor noch darauf hinzuweisen, dass diese Plattform lediglich einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht und im Zweifelsfall ein persönliches Gespräch mit einem Rechtsanwalt nicht ersetzen kann. Zudem weise ich Sie darauf hin, dass Änderungen in dem geschilderten Sachverhalt die Rechtslage ändern können.
Nun aber zu Ihren Fragen:
Die Informationen, welche Sie bislang über die Umschreibung einer bestehenden Grundschuld in eine Eigentümergrundschuld erhalten haben, sind richtig.
Da es sich bei der in Ihrem Falle eingetragenen Grundschuld um eine sogenannte Buchgrundschuld (Grundschuld ohne entsprechenden Brief) handelt, besteht zunächst, nach Erledigung der Zahlungsverpflichtung ein Anspruch auf Grundschuldrückgewähr. Diesen Anspruch hat die Bank nach Ihren Schilderungen bereits durch die Aushändigung der entsprechenden Löschungsbewilligung erfüllt.
Somit hätten Sie nun die Möglichkeit die im Grundbuch eingetragene Grundschuld löschen zu lassen.
Gemäß § 1196 BGB haben Sie zudem jederzeit die Möglichkeit, eine Eigentümergrundschuld eintragen zu lassen.
Hieraus erfolgt denknotwendig die Möglichkeit, eine bestehende Grundschuld, ohne vorherige Löschung in eine Eigentümergrundschuld umschreiben zu lassen.
Desweiteren ergibt sich daraus, dass die Bank keine Möglichkeit hat, dies zu verhindern und es deshalb auch nicht ihrer Zustimmung bedarf.
Entsprechend nachvollziehbar wird dies allerdings nicht anhand geschriebener Gesetze, so dass ich Ihnen in diesem Punkt leider keine konkreten Texthinweise geben kann. Dies liegt darin begründet, dass es bei der Grundschuld, anders als bei der Hypothek, eben für deren Bestand nicht auf das Vorliegen einer wirksamen Forderung ankommt.
Zu Ihrem weiteren Vorgehen ist Ihnen zu raten, mit der Löschungsbewilligung das für Sie zuständige Grundbuchamt aufzusuchen und dort die Umschreibung zu beantragen. Weitere Unterlagen benötigen Sie hierzu nicht.
Die hierfür anfallenden Kosten sind abhängig von dem Wert der Grundschuld und können in der Kostenordnung (KostO) nachgeschlagen werden. Es gibt hierzu aber auch im Internet diverse Kostenrechner, bei denen die anfallenden Kosten direkt errechnet werden können.
Daneben haben Sie aber prinzipiell auch die Möglichkeit, die Grundschuld einfach so stehen zu lassen, um sie ggf. für ein späteres Darlehen zu verwenden. Eine spätere Umschreibung auf ein anderes Kreditinstitut ist ebenfalls möglich.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen in Ihrem Sinne beantworten konnte. Sollten noch Unklarheiten bestehen machen Sie bitte von Ihrer kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch.
Mit freundlichen Grüßen
M. Düllberg
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Matthias Düllberg
Fachanwalt für Strafrecht
Sehr geehrter Herr Düllberg,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Sie teilen mit, dass ich mit der Löschungsbewilligung das für mich zuständige Grundbuchamt aufzusuchen und dort die Umschreibung beantragen könne, denn außer der Löschungsbewilligung werden hierzu weitere Unterlagen nicht benötigt.
Das Grundbuchamt benötigt also einen formulierten „Antrag", damit die Grundschuld in eine Eigentümergrundschuld umgeschrieben werden kann.
Damit die Richtigkeit der Formulierung gegeben ist, bitte ich Sie mir mitteilen, zu welchem Festpreis (inkl. MwSt.) Sie mir eventuell einen richtig formulierten Antrag für die Umschreibung der Grundschuld in eine Eigentümergrundschuld mit Brief entwerfen würden, mit dem ich dann beim Grundbuchamt die Umschreibung beantragen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Die Ratsuchende
Sehr geehrte Ratsuchende,
im Rahmen dieser Nachfrage kann ich Ihnen leider keinen pauschalen Festpreis nennen, da es hierzu nicht zuletzt auch auf den Gegenstandswert (also den Wert der Grundschuld) ankommt.
Ich schlage vor, dass Sie diesbezüglich die Direktanfragefunktion verwenden, oder mich unmittelbar via E-Mail oder Telefon kontaktieren.
Hierdurch ist gewährleistet, dass vertrauliche Informationen ausgetauscht werden können.
Mit freundlichem Gruß
M.Düllberg
Rechtsanwalt