24. Oktober 2016
|
08:54
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
Käthe-Kollwitz-Str. 17
07743 Jena
Tel: 03641 47 800
Web: https://www.ra-stadnik.de
E-Mail: info@ra-stadnik.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ohne den Umschulungsvertrag mit der Berufsgenossenschaft gesehen zu haben kann ich leider keine zuverlässige Aussage in Ihrem Fall treffen. Es bessteht die Möglichkeit im Rahmen der Nachfragefunktion der Vertrag hochzuladen.
Vorerst werde ich Ihre Frage pauschal beantworten. Grundsätzlich bedarf es eines triftigen Grundes um eine Umschulung folgelos abzubrechen. So nehmen manche Träger eine Klausel in den Vertrag, wonach der Auszubildende im Falle eines Abbruchs der Umschulung ohne triftigen Grund, die bereits entstandenen Kosten zu tragen hat.
Ich kann es völlig verstehen, dass Ihnen Ihr neuer Job keinen Spaß macht und Sie sich darin unglücklich fühlen. Allein dies stellt aber keinen triftigen Grund dar. Was anderes wäre, wenn Sie aufgrund einer tiefen Abneigung gegenüber Ihrem Job psychische Probleme bekommen würden, Depressionen oder ähnliches. Dies muss natürlich von einem Facharzt bescheinigt werden.
Darüberhinaus schreiben Sie, dass die Schmerzen trotzdem da sind. Auch dies sollten Sie einem Arzt vortragen und den Befund der Berufsgenossenschaft vorlegen mit dem Zweck eine einvernehmliche Lösung zu finden. Beispielsweise, dass Sie sich bis zum Ausbildungsbeginn im nächsten Jahr neu oerientieren, indem Sie Praktikas machen um einen Job zu finden, der mit Ihrer Beeinträchtigung vereinbar und psychisch tragbar ist.
Sie benötigen aber plausible ärztliche Diagnosen um die Erforderlichkeit des Umschulungsabbruchs darzulegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Evgen Stadnik