4. März 2024
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17:26
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Gemäß § 29 Abs. 7 StVG darf eine Eintragung im Fahreignungsregister nach ihrer Löschung grundsätzlich nicht mehr zu ihrem Nachteil verwertet werden. Ausnahmsweisedarf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Ihre Ungarische Fahrerlaubnis ist jedoch - ordnungsgemäßer Erwerb unter EInhaltung des WOhnsitzerfordernisses - von den deutschen Behörden anzuerkennen.
Eine abschließende Beurteilung ist erst in Kenntnis aller Details möglich, insbesondere ist Akteneinsicht zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht